RS OGH 1989/12/7 12Os139/89

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Veröffentlicht am 07.12.1989
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Norm

StGB §145 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die Qualifikation nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB stellt allein auf die Wiederholung der Erpressung durch einen längeren Zeitraum ab, wogegen die Frage der erheblichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung des Opfers (ausschließlich) unter dem Gesichtspunkt des § 145 Abs 1 Z 2 StGB zu prüfen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094074

Dokumentnummer

JJR_19891207_OGH0002_0120OS00139_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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