Norm
StGB §145 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Qualifikation nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB stellt allein auf die Wiederholung der Erpressung durch einen längeren Zeitraum ab, wogegen die Frage der erheblichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung des Opfers (ausschließlich) unter dem Gesichtspunkt des § 145 Abs 1 Z 2 StGB zu prüfen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094074Dokumentnummer
JJR_19891207_OGH0002_0120OS00139_8900000_001