Norm
StGB §145 Abs2 Z2Rechtssatz
Für die Annahme der Qualifikation ist erforderlich (und ausreichend), dass der Täter seinem Tatplan gemäß aus einem einheitlichen erpresserischen Vorsatz heraus über einen längeren Zeitraum immer wieder erpresserisch Gewalt oder gefährlich Drohung gegen das Opfer anwendet und die hiedurch erzielte Wirkung aufrechterhält, damit er den angestrebten Erfolg (Abnötigung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung) erreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094062Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021