Norm
StGB §145 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Qualifikation nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB kann sowohl dadurch erfüllt werden, dass der Täter wiederholt seine Erpressungsmittel einsetzt, bis es ihm schließlich gelingt, zur abgenötigten Leistung zu gelangen, als auch dadurch dass das idente Opfer zu wiederholten Leistungen veranlasst wird. In beiden Fällen ist das Merkmal "längere Zeit hindurch" von der konkreten Tatgestaltung abhängig. Dabei kommt es entscheidend auf die Dauer und Intensität der Belastungssituation an, der das Opfer ausgesetzt ist. Abstrakte zeitliche Grenzziehungen lassen sich dafür nicht nennen; entscheidend ist vielmehr die Auswertung der konkreten Umstände.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094068Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012