Norm: StGB §145
Rechtssatz: Von den in § 145 StGB genannten mehreren strafsatzerhöhenden Umständen der (schweren) Erpressung wird lediglich bei jenem der gewerbsmäßigen Begehung (Abs 2 Z 1 leg cit) die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) verlangt, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB). Alle anderen strafsatzerhöhenden Umstände des § 145 StGB müssen dagegen nur vom (zumindest bedingten) Vorsatz des... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden im zweiten Rechtsgang (vgl. 13 Os 76/85) der am 19.Juni 1943 geborene beschäftigungslose Herbert B des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z. 1 StGB und die Prostituierte Patricia Herta A des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 12, dritter Fall, 15, 144 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie in Feldkirch mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung den Schweizer Staatsbürger Paul... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10. Oktober 1934 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Elektriker Josef A I. des Verbrechens der schweren Erpressung nach den §§ 144, 145 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 StGB, II. des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Inhaltlich des - von der Anfechtung mit der auf die
Gründe: des § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde betrof... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10. März 1955 geborene Installateur Wolfgang A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, 128 (Abs. 1 Z 4 und) Abs. 2, 129 Z 1 und 15 StGB (Punkt A/ des Urteilssatzes), des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 15, 87 Abs. 1 StGB (Punkt B/ des Urteilssatzes), des Vergehens d... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22. November 1955 geborene Student Peter A des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den § 15, 144 Abs.1, 145 Abs.1 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er in Mattersburg versucht hat, nachstehend genannte Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu Handlungen, die sie am Vermögen schädigen sollten, nämlich zur übergabe von Geldbeträgen, zu nötigen, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Genöt... mehr lesen...
Norm: StGB §107 Abs2StGB §145
Rechtssatz: Es genügt, daß sich (auch) die qualifizierte Drohung nicht gegen den Bedrohten, sondern gegen den im § 74 Z 5 StGB genannten Personenkreis richtet. Entscheidungstexte 11 Os 26/78 Entscheidungstext OGH 21.03.1978 11 Os 26/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:R... mehr lesen...
Norm: StGB §106StGB §107 Abs2StGB §145
Rechtssatz: Die strafsatzändernden Umstände müssen aus objektiver Sicht beurteilt vorliegen. Entscheidungstexte 10 Os 135/77 Entscheidungstext OGH 09.11.1977 10 Os 135/77 11 Os 26/78 Entscheidungstext OGH 21.03.1978 11 Os 26/78 Beisatz: Hier: Todesdrohung. (T1) ... mehr lesen...
Norm: StGB §106StGB §107 Abs2StGB §145
Rechtssatz: Keine absolute Untauglichkeit der qualifizierten Drohung, solange diese auf die vorgesehen Art nicht geradezu denkunmöglich ist. Entscheidungstexte 10 Os 135/77 Entscheidungstext OGH 09.11.1977 10 Os 135/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092814 ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §106StGB §145
Rechtssatz: Eine Drohung mit dem Tod setzt in subjektiver Hinsicht den Vorsatz des Täters voraus, im Bedrohten wirklich Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben hervorzurufen. Entscheidungstexte 9 Os 78/77 Entscheidungstext OGH 28.06.1977 9 Os 78/77 14 Os 26/88 Entscheidungstext OGH 25.05.1988 14 Os... mehr lesen...
Norm: StGB §106StGB §145
Rechtssatz: Eine Morddrohung ist die Kundgebung des Willensentschlusses des Täters, das Übel der vorsätzlichen Tötung, das er unmittelbar selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen gedenke, für einen anderen Menschen herbeizuführen. Die Drohung muß jedoch so geartet sein, daß aus ihr die ernst zu nehmende Absicht der Verwirklichung des vorerwähnten Übels im wörtlichen Sinn zu entnehmen ist, und daß nicht etwa... mehr lesen...
Norm: StGB §106StGB §145
Rechtssatz: Für die Anwendung des zweiten Strafsatzes des § 100 StG (nunmehr der Strafdrohung des § 106 StGB) ist es nicht erforderlich, daß der Bedrohte die Ernstlichkeit der Qualifikation (Mord) erkannte und durch sie wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wurde. Entscheidungstexte 10 Os 217/71 Entscheidungstext OGH 23.11.1971 10 Os 217/71 ... mehr lesen...
Norm: StGB §106StGB §145
Rechtssatz: Ein länger dauernder qualvoller Zustand ist eine über das mit einem Angriff nach den §§ 98 oder 99 StG (nunmehr §§ 105, 144 StGB) gewöhnlich verbundenem Maß hinausgehende schwere (psychische) Erschütterung. Entscheidungstexte 9 Os 8/69 Entscheidungstext OGH 16.03.1970 9 Os 8/69 Veröff: EvBl 1970/336 S 582 ... mehr lesen...