Norm
StGB §145Rechtssatz
Von den in § 145 StGB genannten mehreren strafsatzerhöhenden Umständen der (schweren) Erpressung wird lediglich bei jenem der gewerbsmäßigen Begehung (Abs 2 Z 1 leg cit) die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) verlangt, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB). Alle anderen strafsatzerhöhenden Umstände des § 145 StGB müssen dagegen nur vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters (§ 5 Abs 1 StGB) erfaßt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104971Dokumentnummer
JJR_19960806_OGH0002_0110OS00047_9600000_002