RS OGH 1996/8/6 11Os47/96

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Norm

StGB §145

Rechtssatz

Von den in § 145 StGB genannten mehreren strafsatzerhöhenden Umständen der (schweren) Erpressung wird lediglich bei jenem der gewerbsmäßigen Begehung (Abs 2 Z 1 leg cit) die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) verlangt, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB). Alle anderen strafsatzerhöhenden Umstände des § 145 StGB müssen dagegen nur vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters (§ 5 Abs 1 StGB) erfaßt sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104971

Dokumentnummer

JJR_19960806_OGH0002_0110OS00047_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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