Norm
StGB §106Rechtssatz
Für die Anwendung des zweiten Strafsatzes des § 100 StG (nunmehr der Strafdrohung des § 106 StGB) ist es nicht erforderlich, daß der Bedrohte die Ernstlichkeit der Qualifikation (Mord) erkannte und durch sie wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0092843Dokumentnummer
JJR_19711123_OGH0002_0100OS00217_7100000_001