Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Eine Drohung mit dem Tod setzt in subjektiver Hinsicht den Vorsatz des Täters voraus, im Bedrohten wirklich Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben hervorzurufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092559Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015