Norm
StGB §106Rechtssatz
Ein länger dauernder qualvoller Zustand ist eine über das mit einem Angriff nach den §§ 98 oder 99 StG (nunmehr §§ 105, 144 StGB) gewöhnlich verbundenem Maß hinausgehende schwere (psychische) Erschütterung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0092777Dokumentnummer
JJR_19700316_OGH0002_0090OS00008_6900000_002