Norm
StGB §106Rechtssatz
Eine Morddrohung ist die Kundgebung des Willensentschlusses des Täters, das Übel der vorsätzlichen Tötung, das er unmittelbar selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen gedenke, für einen anderen Menschen herbeizuführen. Die Drohung muß jedoch so geartet sein, daß aus ihr die ernst zu nehmende Absicht der Verwirklichung des vorerwähnten Übels im wörtlichen Sinn zu entnehmen ist, und daß nicht etwa eine Übertreibung vorliegt, wie dies nach forensischer Erfahrung bei solchen "Morddrohungen" oft der Fall ist, die sich in Wahrheit als (insoweit allerdings ernstgemeinte) Drohungen mit Körperverletzung zumindest der in § 411 StG (nunmehr § 83 StGB) bezeichneten Art darstellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092778Dokumentnummer
JJR_19740530_OGH0002_0130OS00046_7400000_002