RS OGH 1974/5/30 13Os46/74, 9Os139/75, 9Os119/76, 13Os8/77, 9Os48/77, 9Os78/77, 12Os88/77, 13Os175/8

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Veröffentlicht am 30.05.1974
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Norm

StGB §106
StGB §145

Rechtssatz

Eine Morddrohung ist die Kundgebung des Willensentschlusses des Täters, das Übel der vorsätzlichen Tötung, das er unmittelbar selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen gedenke, für einen anderen Menschen herbeizuführen. Die Drohung muß jedoch so geartet sein, daß aus ihr die ernst zu nehmende Absicht der Verwirklichung des vorerwähnten Übels im wörtlichen Sinn zu entnehmen ist, und daß nicht etwa eine Übertreibung vorliegt, wie dies nach forensischer Erfahrung bei solchen "Morddrohungen" oft der Fall ist, die sich in Wahrheit als (insoweit allerdings ernstgemeinte) Drohungen mit Körperverletzung zumindest der in § 411 StG (nunmehr § 83 StGB) bezeichneten Art darstellen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 46/74
    Entscheidungstext OGH 30.05.1974 13 Os 46/74
    Veröff: EvBl 1975/36 S 72
  • 9 Os 139/75
    Entscheidungstext OGH 12.11.1975 9 Os 139/75
    Veröff: SSt 46/64
  • 9 Os 119/76
    Entscheidungstext OGH 28.10.1976 9 Os 119/76
    Beisatz: Umgangssprachlich drastische Äußerungen erregter Menschen haben häufig, wenn nicht regelmäßig (ohne Rücksicht auf den Wortlaut), nur die Ankündigung einer Körperverletzung wirklich zum Gegenstand. (T1)
  • 13 Os 8/77
    Entscheidungstext OGH 04.03.1977 13 Os 8/77
    Vgl; Beisatz: Morddrohung mit einer (durch Ausstrecken eines Fingers der in der Hosentasche befindlichen Hand) vorgetäuschten Faustfeuerwaffe. (T2)
  • 9 Os 48/77
    Entscheidungstext OGH 22.04.1977 9 Os 48/77
    nur: Die Drohung muß jedoch so geartet sein, daß aus ihr die ernst zu nehmende Absicht der Verwirklichung des vorerwähnten Übels im wörtlichen Sinn zu entnehmen ist. (T3)
  • 9 Os 78/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 9 Os 78/77
    Auch; nur T3
  • 12 Os 88/77
    Entscheidungstext OGH 18.08.1977 12 Os 88/77
    Ähnlich
  • 13 Os 175/80
    Entscheidungstext OGH 18.12.1980 13 Os 175/80
    Ähnlich; nur: Und daß nicht etwa eine Übertreibung vorliegt, wie dies nach forensischer Erfahrung bei solchen "Morddrohungen" oft der Fall ist, die sich in Wahrheit als (insoweit allerdings ernstgemeinte) Drohungen mit Körperverletzung zumindest der in § 411 StG (nunmehr § 83 StGB) bezeichneten Art darstellen. (T4)
  • 11 Os 193/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 11 Os 193/81
    Ähnlich; nur T4; Beisatz: Hier: Zu § 107 Abs2 StGB. (T5)
  • 13 Os 161/85
    Entscheidungstext OGH 28.11.1985 13 Os 161/85
    Vgl auch; nur T3; nur T4; Beisatz: Derartige Drohungen (mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der gesellschaftlichen Stellung: § 145 Abs 1 Z 1 StGB) müssen so geartet sein, daß aus ihnen die ernst zu nehmende Absicht der Herbeiführung des angedrohten Übels und nicht etwa bloß eine großsprecherische Übertreibung zu entnehmen ist. (T6)
  • 10 Os 189/86
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 10 Os 189/86
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: "Die Bude anzünden" muß noch nicht unbedingt die Ankündigung der Verursachung einer für eine Brandstiftung im Sinn des § 169 StGB begriffswesentlichen Feuersbrunst bedeuten. (T7)
  • 12 Os 19/87
    Entscheidungstext OGH 02.04.1987 12 Os 19/87
    Vgl auch; Beisatz: Schwere Nötigung durch Drohung mit dem Tod gemäß § 106 Abs 1 Z 1 StGB setzt voraus, daß die Drohung über die Eignung zur Erregung irgendwelcher begründeter Besorgnisse hinaus dem Bedrohten den Eindruck zu vermitteln vermag, der Täter sei in der Lage und willens, die angedrohte Todesfolge gegebenenfalls auch wirklich herbeizuführen. (T8) Veröff: SSt 58/25
  • 11 Os 95/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 11 Os 95/88
    Vgl auch; nur T4; Veröff: SSt 59/59
  • 11 Os 108/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 11 Os 108/93
    Vgl; nur T4; Beisatz: Eine nach tatrichterlicher Überzeugung milieubedingte - wenn auch derbe, aber nach den Urteilsfeststellungen in ihrem eindeutigen verbalen Inhalt nicht ernst gemeinte - (bloße Unmutsäußerung) Äußerung gegenüber einem Angehörigen des Milieus ist aber gleichermaßen vorweg objektiv nicht geeignet, dem solcherart Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, so daß nach Lage des Falles und bei (gebotener) Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes in rechtlicher Beziehung von einer gefährlichen Drohung im Sinn der Legaldifinition des § 74 Z 5 StGB (als hier in Betracht kommendes Begehungsmittel der Nötigung) keine Rede sein kann. Damit ist aber schon der objektive Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB nicht erfüllt. (T9)

Schlagworte

R.I.P.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092778

Dokumentnummer

JJR_19740530_OGH0002_0130OS00046_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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