Norm: StGB §127 FStGB §135StGB §136
Rechtssatz: Die Entfremdung eines Kraftfahrzeuges ist unter die Tatbestände nach §§ 127 ff oder 135 oder 136 StGB zu subsumieren, je nach dem, ob der Vorsatz des Täters auf unrechtmäßige Bereicherung, Schädigung durch dauernden Gewahrsamsentzug oder auf unbefugten Gebrauch gerichtet ist. Entscheidungstexte 13 Os 163/75 Entscheidungstext OGH 11.12.1... mehr lesen...
Norm: StGB §127 EStGB §135StGB §136
Rechtssatz: Abgrenzung zwischen (§ 171 StG bzw) § 127 StGB und (§467 b StG bzw) § 136 StGB (keine Ausführungen zu § 135 StGB). Entscheidungstexte 11 Os 52/75 Entscheidungstext OGH 27.11.1975 11 Os 52/75 10 Os 103/76 Entscheidungstext OGH 31.08.1976 10 Os 103/76 Beisatz: Hier: § 127 bzw... mehr lesen...
Norm: StGB §135StPO §281 Abs1 Z9 lita
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 135 StGB wird nur dann verwirklicht, wenn der Täter den Vorsatz der dauernden Sachentziehung schon im Zeitpunkt der Entziehungshandlung hatte. Fehlen Feststellungen zu dieser Frage, liegt der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO vor. Entscheidungstexte 12 Os 56/75 Entscheidungstext OGH 23.06.1975... mehr lesen...
Norm: StGB §135
Rechtssatz: Verschieben eines Mopeds um etwa zweihundert Meter, um dessen Eigentümer zu ärgern - keine dauernde Sachentziehung. Entscheidungstexte 11 Os 162/74 Entscheidungstext OGH 06.03.1975 11 Os 162/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093816 Dokumentnummer J... mehr lesen...
Norm: StGB §127 B1StGB §133StGB §134StGB §135
Rechtssatz: Das Wesen der Zueignung besteht darin, daß der Täter die Sache unter Ausschluß des wirklich Berechtigten dem eigenen Vermögen einverleibt. Hiezu reicht zwar der bloße Entschluß (Zueignungswille) als innerer Vorgang nicht aus, vielmehr ist eine nach außen erkennbare Handlung notwendig. Eine Betätigung des Zueignungswillens nach außen kann jedoch im Verschweigen des Besitzes der Sache lieg... mehr lesen...