RS OGH 1974/7/8 2Ss141/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1974
beobachten
merken

Norm

StGB §127 B1
StGB §133
StGB §134
StGB §135

Rechtssatz

Das Wesen der Zueignung besteht darin, daß der Täter die Sache unter Ausschluß des wirklich Berechtigten dem eigenen Vermögen einverleibt. Hiezu reicht zwar der bloße Entschluß (Zueignungswille) als innerer Vorgang nicht aus, vielmehr ist eine nach außen erkennbare Handlung notwendig. Eine Betätigung des Zueignungswillens nach außen kann jedoch im Verschweigen des Besitzes der Sache liegen, sofern eine Rechtspflicht zur Offenbarung besteht, ferner auch im Verheimlichen des Standorts der Sache gegenüber dem Eigentümer.

RS U OLG Celle (D) 1974/07/08 2 Ss 141/74 Veröff: NJW 1974,2326

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0104660

Dokumentnummer

JJR_19740708_AUSL000_0020SS00141_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten