Norm
StGB §135Rechtssatz
Der Tatbestand des § 135 StGB wird nur dann verwirklicht, wenn der Täter den Vorsatz der dauernden Sachentziehung schon im Zeitpunkt der Entziehungshandlung hatte. Fehlen Feststellungen zu dieser Frage, liegt der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093772Dokumentnummer
JJR_19750623_OGH0002_0120OS00056_7500000_001