RS OGH 1975/6/23 12Os56/75, 9Os105/75, 10Os104/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1975
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Norm

StGB §135
StPO §281 Abs1 Z9 lita

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 135 StGB wird nur dann verwirklicht, wenn der Täter den Vorsatz der dauernden Sachentziehung schon im Zeitpunkt der Entziehungshandlung hatte. Fehlen Feststellungen zu dieser Frage, liegt der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO vor.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 56/75
    Entscheidungstext OGH 23.06.1975 12 Os 56/75
    Veröff: EvBl 1976/46 S 82
  • 9 Os 105/75
    Entscheidungstext OGH 19.11.1975 9 Os 105/75
    Vgl
  • 10 Os 104/80
    Entscheidungstext OGH 31.03.1981 10 Os 104/80
    Vgl aber; Beisatz: Die für den Tatbestand des § 135 StGB maßgebende Entziehungshandlung besteht nicht im Gewahsamsbruch an sich, sondern im "Sachentzug auf Dauer". Dementsprechend genügt es, wenn der Vorsatz, eine Sache "auf Dauer zu entziehen", erst zur Zeit jener Tathandlung gefaßt wird, die direkt zu diesem Erfolg führt, also etwa erst bei Verbergen oder Wegwerfen eines Tatobjekts, selbst wenn dieses Vorhaben zur Zeit einer allenfalls vorausgegangenen Sachwegnahme noch nicht bestanden hat. (T1) Veröff: SSt 52/18 = EvBl 1981/202 S 578 = RZ 1981/34 S 132 (mit kritischer Anmerkung von Kienapfel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093772

Dokumentnummer

JJR_19750623_OGH0002_0120OS00056_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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