Norm: StGB §107 Abs2
Rechtssatz: Der subjektive Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB erfordert (neben der Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen) den Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlags auf das Leben zu erwecken. Entscheidungstexte 15 Os 141/14w Entsc... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung der Iris H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Danach hat sie in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer funktionellen Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungskapazität, einem organischen Psychosyndrom, einer chronisch verlaufende... mehr lesen...
Gründe: Desmon N***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grade beruhte (§ 11 StGB), nämlich einer akuten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, Personen gefährlich mit dem Tode bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar 1) am 27. November 2006 Umi B*****, ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Latif D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil dieser unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden Zustands, nämlich einer schizoaffektiven Störung sowie einer Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung durch Alkohol, mehrere mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstr... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet. Danach hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Gra... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die gemäß § 45 Abs 1 StGB für die Dauer einer 5-jährigen Probezeit bedingt nachgesehene Einweisung des Betroffenen Christoph A***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, weil er am 26. Juni 2001 in Hohenems unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer manischen Ps... mehr lesen...
Norm: StGB §21StGB §107 Abs2
Rechtssatz: Eine gefährliche Drohung mit dem Tod, die beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden, ist eine Tat mit schweren Folgen und somit als Prognosetat im Sinn des § 21 StGB geeignet. Entscheidungstexte 12 Os 48/02 Entscheidungstext OGH 26.06.2002 12 Os 48/02 11 Os 9/06t En... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst Leopold F***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst Leopold F***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eing... mehr lesen...
Gründe: Heinz Siegfried H***** wurde der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (III) sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (IV) schuldig erkannt. Heinz Siegfried H***** wurde der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch eins), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (r... mehr lesen...
Gründe: Gerhard S***** wurde in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht, weil er am 11. Jänner 2000 in R***** im Innkreis unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit beruhenden Zustandes (§ 11 StGB) seine Großmutter Paula B***** durch die Äußerung: ,Ich bringe euch alle um, als erstes erschlage ich dich, dann bringe ich deinen depperten Sohn um!" mit dem Tod gefährlich ... mehr lesen...
Norm: StGB §107 Abs1StGB §107 Abs2StPO §281 Z9 lita
Rechtssatz: Das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB ist nicht nur Absichtsdelikt ieS, sondern zugleich Kundgebungsdelikt und daher erst vollendet, wenn die gefährliche Drohung ihr Ziel erreicht hat, also dem Adressaten wirklich zur Kenntnis gelangt ist. Entscheidungstexte 15 Os 4/00 Entscheidungstext OGH 02.03.2000 1... mehr lesen...
Norm: StGB §107 Abs1StGB §107 Abs2StPO §281 Z9 lita
Rechtssatz: Für die gefährliche Drohung wird keine bestimmte Form verlangt. Sie kann sowohl mündlich von Person zu Person oder fernmündlich, als auch - wie hier - schriftlich geäußert werden oder in (für den Bedrohten unmissverständlichen) Gesten, Andeutungen oder in sachlichen Vorkehrungen zum Ausdruck kommen. Sie muss nicht unmittelbar gegenüber dem Bedrohten geschehen, sondern kann auch - w... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche des Angeklagten C***** und Verfolgungsvorbehalte gemäß § 263 Abs 2 StPO enthaltenden - Urteil wurden Johann M***** (zu III) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, 2 und 4 zweiter Satz StGB, Alen C***** der Verbrechen (zu IA, B) des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 (zu ergänzen) und 2, 130 zweiter... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §107 Abs2
Rechtssatz: Todesdrohung mit angesetzter, vom Opfer als solcher erkannter Gaspistole. Entscheidungstexte 14 Os 110/96 Entscheidungstext OGH 08.10.1996 14 Os 110/96 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105914 Zuletzt aktualisiert am 24... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Franz F*** unter anderem des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Punkt E./1.) schuldig erkannt. Darnach hat er am 9.Februar 1990 in Zeltweg Walter S*** durch Versetzen mehrerer Ohrfeigen und Fußtritte sowie durch Würgen am Körper verletzt, wobei die Tat Prellungen und Abschürfungen im Gesicht des Genannten zur Folge hatte. Nur dieses Urteilsfaktum wird von der Staatsanwaltschaft m... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton S*** von der wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach "§§ 202 Abs 1, 203" StGB gegen ihn erhobenen Anklage, am 27.August 1989 in Riezlern außer den Fällen des § 201 StGB seine Lebensgefährtin Gisela M*** dadurch, daß er ihr ins Gesicht schlug und, als sie um Hilfe schrie, mit den Worten, er werde sie und ihr ungeborenes Kind umbringen, mithin durch Gewalt und gefährliche Drohung, zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gen... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 25-jährige Christian G*** (zu I/) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, (zu II/) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, (zu III/1 und 2) des Vergehens (richtig: Verbrechens) des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 (zweiter Strafsatz) StGB und (zu IV/1 und 2) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB schuldig erkann... mehr lesen...
Norm: StGB §107 Abs2
Rechtssatz: Auch bei qualifizierten Drohungen ist immer auch auf das Milieu und die Situation Bedacht zu nehmen, in der eine Drohung ausgesprochen wird. Entscheidungstexte 12 Os 123/89 Entscheidungstext OGH 12.10.1989 12 Os 123/89 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093227 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.Dezember 1948 geborene Johannes Josef S*** des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB (I) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB (2) schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien am 16.März 1989 dadurch, daß er eine Fensterscheibe des Gasthauses "Häuserl am Spitz" des Ferdinand S*** einschlug und mit Heizöl getränktes Papier in das Innere des Gasthauses warf sowie einen V... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 4.Jänner 1939 geborene Julian Josef M***, der am 27.April 1936 geborene Adolf S*** und der am 7.Mai 1951 geborene Leopold H*** des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch (und mit Waffen) nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 4 StGB (Punkt 1. des Urteilssatzes), Julian Josef M*** außerdem der Vergehen nach § 36 Abs. 1 Z 1 und 5 WaffenG (Punkt 4.1. und 5.), Adolf S*** darüber hinaus de... mehr lesen...
Gründe: Der am 18.Juni 1958 geborene Kellner und Versicherungsvertreter Johann S*** ist des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1, zweiter Fall (richtig: erster Deliktsfall aber höherer Strafsatz - EvBl 1982 Nr. 198, LSK. 1984/129, 13 Os 155/84, 13 Os 127/85 u.a.m.), StGB schuldig erkannt worden. Darnach hat er am 11.August 1986 in Steyregg Horst K*** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er Beamten des dortigen Gendarmeriepostens mitteilte, Horst... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Florian J*** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hatte er am 5.Oktober 1985 in Ybbs an der Donau Maria Luise E*** durch die Äußerung: "Ich blas' dir den Schädel herunter, wenn einer von den Buben (gemeint: zuvor von ihm aus dem Bordellbetrieb seines Chefs verwiesene Zuhälter, darunter der damalige Freund der E***) zurückkommt", wobei er eine Schrotflinte oder (abgesägte) Pum-Gun geg... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 19-jährige Andreas H*** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 (Abs 1), 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 23. August 1986 in Neukirchen am Großvenediger im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem (rechtskräftig abgeurteilten) Mitangeklagten Franco E*** Roman I***, Markus K*** und Hannes W*** durch Vorhalten einer Gaspistole, sohin durch Drohung mit dem Tod, zur Übergabe von Bargeld in der Höhe von... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §105 Abs1StGB §106 Abs1 Z1 Fall4StGB §107 Abs2StGB §145 Abs1 Z1
Rechtssatz: Soweit in der Androhung einer Entführung nicht ohnedies eine Drohung mit einer Verletzung an der Freiheit (= Freiheitsentziehung im Sinne des § 99 StGB) enthalten ist, werden durch die Qualifikationsnorm des § 106 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB (wie auch durch jene der §§ 107 Abs 2 und 145 Abs 1 Z 1 StGB) die Begehungsweisen einer gefährlichen Drohung... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde der am 2.November 1944 geborene Angeklagte Hans-Peter R*** (zu 1.) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 (vierter Fall) StGB sowie der Vergehen (zu 2.) der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB, (zu 3.) der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB und (zu 4.) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er 1. an einem une... mehr lesen...
Gründe: Ewald P*** wurde der Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB. (I), des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4 StGB. (II), der versuchten dauernden Sachentziehung nach §§ 15, 135 Abs 1 StGB. (III), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB. (IV), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB. (V) und des Verbrechens des versuchten Raubs nach §§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB. (VI) schuldig erkannt. Rechtliche Beurteilung Di... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton A des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 StGB !a.F. (Punkt I./ des Urteilssatzes), des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG (Punkt II./), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 (Abs. 1), 106 Abs. 1 Z 1 StGB (Punkt III./1./) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Punkt III./2./) schuldig erkannt. Darnach hat er zu Punkt I./: in der Zeit von Anfang August 1983 bis 4.September 1983 in Freiland s... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milutin A des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Punkt A/), des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB (Punkt B/), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB (Punkt /C) und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit a WaffenG (Punkt /D) schuldig erkannt. Darnach hat er in der Nacht zum 21.April 1984 in ... mehr lesen...