Norm
StGB §107 Abs1Rechtssatz
Das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB ist nicht nur Absichtsdelikt ieS, sondern zugleich Kundgebungsdelikt und daher erst vollendet, wenn die gefährliche Drohung ihr Ziel erreicht hat, also dem Adressaten wirklich zur Kenntnis gelangt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113322Dokumentnummer
JJR_20000302_OGH0002_0150OS00004_0000000_002