TE OGH 2002/6/26 12Os48/02

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Christoph A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 (§ 107 Abs 1 und Abs 2) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 21. Feber 2002, GZ 23 Hv 2/02f-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Christoph A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, (Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2,) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 21. Feber 2002, GZ 23 Hv 2/02f-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die gemäß § 45 Abs 1 StGB für die Dauer einer 5-jährigen Probezeit bedingt nachgesehene Einweisung des Betroffenen Christoph A***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, weil er am 26. Juni 2001 in Hohenems unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer manischen Psychose, Sieglinde K***** durch die telefonische Äußerung "ich habe einen professionellen Mörder bestellt und du wirst heute sterben", mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, sohin eine Handlung beging, die ihm außerhalb dieses Zustands als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zugerechnet worden wäre.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StGB für die Dauer einer 5-jährigen Probezeit bedingt nachgesehene Einweisung des Betroffenen Christoph A***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, weil er am 26. Juni 2001 in Hohenems unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer manischen Psychose, Sieglinde K***** durch die telefonische Äußerung "ich habe einen professionellen Mörder bestellt und du wirst heute sterben", mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, sohin eine Handlung beging, die ihm außerhalb dieses Zustands als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zugerechnet worden wäre.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Betroffenen aus den Gründen der Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Die undifferenziert ausgeführte Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) richtet sich gegen eine nicht getroffene Feststellung, weil das Schöffengericht - ungeachtet der sprachlich missglückten Formulierung (US 6) - erkennbar (US 8) ohnedies bloß von der Ernsthaftigkeit der Drohung, nicht aber vom inneren Vorhaben der Tötung der Bedrohten ausging.Die dagegen vom Betroffenen aus den Gründen der Ziffer 5,, 5a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Die undifferenziert ausgeführte Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5a) richtet sich gegen eine nicht getroffene Feststellung, weil das Schöffengericht - ungeachtet der sprachlich missglückten Formulierung (US 6) - erkennbar (US 8) ohnedies bloß von der Ernsthaftigkeit der Drohung, nicht aber vom inneren Vorhaben der Tötung der Bedrohten ausging.

Entgegen der Strafzumessungsrüge (Z 11) ist eine Todesdrohung, die beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden (US 6), eine Tat mit schweren Folgen und somit als Prognosetat im Sinn des § 21 StGB geeignet.Entgegen der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) ist eine Todesdrohung, die beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden (US 6), eine Tat mit schweren Folgen und somit als Prognosetat im Sinn des Paragraph 21, StGB geeignet.

Die Behauptung, das Erstgericht habe rechtsirrtümlich keine für die einweisungsrelevante Prognose tauglichen Feststellungen getroffen, übergeht prozessordnungswidrig die Urteilsannahme, wonach ohne die - mit flankierenden Weisungen bedingt nachgesehene - Maßnahme das Risiko "signifikant erhöht" ist (US 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Anmerkung

E6600012Os48.02

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3204 = ÖJZ-LSK 2002/193 = SSt 64/30 = EvBl 2002/185S 691 - EvBl 2002,691XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00048.02.0626.000

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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