RS OGH 2002/6/26 12Os48/02, 11Os9/06t, 13Os62/07b, 12Os95/07y, 14Os68/09w, 13Os152/09s, 14Os143/11b,

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Norm

StGB §21
StGB §107 Abs2

Rechtssatz

Eine gefährliche Drohung mit dem Tod, die beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden, ist eine Tat mit schweren Folgen und somit als Prognosetat im Sinn des § 21 StGB geeignet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116500

Im RIS seit

26.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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