Norm
StGB §21Rechtssatz
Eine gefährliche Drohung mit dem Tod, die beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden, ist eine Tat mit schweren Folgen und somit als Prognosetat im Sinn des § 21 StGB geeignet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116500Im RIS seit
26.07.2002Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020