RS OGH 1986/6/17 10Os57/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1986
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Norm

StGB §74 Z5
StGB §105 Abs1
StGB §106 Abs1 Z1 Fall4
StGB §107 Abs2
StGB §145 Abs1 Z1

Rechtssatz

Soweit in der Androhung einer Entführung nicht ohnedies eine Drohung mit einer Verletzung an der Freiheit (= Freiheitsentziehung im Sinne des § 99 StGB) enthalten ist, werden durch die Qualifikationsnorm des § 106 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB (wie auch durch jene der §§ 107 Abs 2 und 145 Abs 1 Z 1 StGB) die Begehungsweisen einer gefährlichen Drohung (§ 74 Z 5 StGB) um die Drohung "mit einer Entführung" punktuell erweitert; in diesem Falle ist (unter der Voraussetzung einer dem § 74 Z 5 StGB entsprechenden Eignung) die Drohung "mit einer Entführung" auch dann als gefährliche Drohung anzusehen, wenn sonst mangels einer natürlichen Fähigkeit der von der Entführung bedrohten Person zu einer willkürlichen Ortsveränderung von einer Verletzung derselben an der Freiheit (= Freiheitsentziehung) nicht gesprochen werden könnte (hier: Bedrohung einer Mutter mit der Entführung ihres Kleinkindes).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 57/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 10 Os 57/86
    Veröff: EvBl 1987/62 S 252 = JBl 1986,798 = RZ 1987/30 S 119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092846

Dokumentnummer

JJR_19860617_OGH0002_0100OS00057_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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