Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Soweit in der Androhung einer Entführung nicht ohnedies eine Drohung mit einer Verletzung an der Freiheit (= Freiheitsentziehung im Sinne des § 99 StGB) enthalten ist, werden durch die Qualifikationsnorm des § 106 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB (wie auch durch jene der §§ 107 Abs 2 und 145 Abs 1 Z 1 StGB) die Begehungsweisen einer gefährlichen Drohung (§ 74 Z 5 StGB) um die Drohung "mit einer Entführung" punktuell erweitert; in diesem Falle ist (unter der Voraussetzung einer dem § 74 Z 5 StGB entsprechenden Eignung) die Drohung "mit einer Entführung" auch dann als gefährliche Drohung anzusehen, wenn sonst mangels einer natürlichen Fähigkeit der von der Entführung bedrohten Person zu einer willkürlichen Ortsveränderung von einer Verletzung derselben an der Freiheit (= Freiheitsentziehung) nicht gesprochen werden könnte (hier: Bedrohung einer Mutter mit der Entführung ihres Kleinkindes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092846Dokumentnummer
JJR_19860617_OGH0002_0100OS00057_8600000_002