R war Gesellschafter der C GmbH in W, die in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und deren Firmenwortlaut auf C AG geändert wurde. Im Jahre 1999 erfolgte der Börsegang dieses Unternehmens. Mit Stiftungserklärung vom 24. Mai 2000 errichtete R die C Privatstiftung (die Beschwerdeführerin). Mit Nachstiftungsvereinbarung vom 25. September 2000 wendete R der Beschwerdeführerin 534.411 Stück auf den Inhaber lautende, stimmberechtigte, nennbetragslose Stückaktien der C AG zu und übertrug ihr... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §10;BewG 1955 §13 Abs1;
Rechtssatz: Bei Aktien sind Veräußerungen an der Börse ohne jeden Zweifel als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt anzusehen. Der Kurswert bildet sich aus den bei der Veräußerung an der Börse erzielten Preisen. Es kann also der gemeine Wert aus den Verkäufen an der Börse und mithin aus den Kurswerten abgeleitet werden (Hinweis E 5. Feber 1965, 5... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §13 Abs1;ErbStG §19 Abs1;
Rechtssatz: Dass außergewöhnliche Verhältnisse den Börsenkurs in einer dem inneren Wert nicht entsprechenden Weise in die Höhe getrieben hätten, kann infolge der Sonderbewertungsvorschrift des § 13 Abs. 1 BewG keinen Einfluss auf die Bewertung ausüben. Außergewöhnliche Kursschwankungen gehen daher stets zu Lasten desjenigen, in... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §13 Abs1;ErbStG §19 Abs1;
Rechtssatz: Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Ansicht, "Luftblasen" von "New-Economy-Unternehmen" rechtfertigten ein Abweichen vom Börsenkurs, auf "sämtliche deutsche Erbschaftssteuerkommentare" (unter Hinweis auf Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG6, Rz 271 ff zu § 12, sowie Moench, Abschnitt II 4 Rz 33 ff zu § 12 ErbStG) b... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §10;BewG 1955 §13 Abs1;ErbStG §19 Abs1;
Rechtssatz: Infolge der Sonderbewertungsvorschrift des § 13 Abs. 1 BewG ist für die Bewertung von Wertpapieren, die im Inland einen Kurswert haben, die Heranziehung eines anderen Wertes als des notierten Börsenkurswertes grundsätzlich nicht erlaubt (vgl. Dorazil-Taucher, ErbStG4, § 19 Anm. 4.10). Maßgeblich ist, w... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §10;BewG 1955 §13 Abs1;
Rechtssatz: Im Regelfall wird es zutreffen, dass der Kurswert von Aktien ihrem Verkehrswert entspricht. In einem solchen Fall wird der Wert bei börsenmäßig notierten Gesellschaftsrechten gleich dem Börsenkurs sein. In besonderen Fällen kann der Verkehrswert vom Kurswert abweichen. Es ist dann allerdings Sache des Steuerpflichtigen, die
Gründe: für ei... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Ernst ... (in der Folge: Erblasser) sei Eigentümer einer Liegenschaft (mit Haus, Garten und Bauflächen) in Wien gewesen. Mit dem als "Zeitrentenvertrag" bezeichneten Vertrag vom 3. Dezember 1982 habe er dieses Eigentum den Ehegatten W... (in der Folge: Übernehmer) je zur Hälfte übertragen. Abgesehen von einem zu bezahlen gewesenen Geldbetrag hätten sich die Übernehmer verpflichtet, dem Erblasser ab 1. Deze... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §13 Abs1;BewG 1955 §14 Abs3;ErbStG §19 Abs1;
Rechtssatz: § 14 Abs 3 BewG betrifft Kapitalforderungen, die nicht im § 13 BewG bezeichnet sind, und Schulden (Hinweis Stoll, Rentenbesteuerung 3, Wien 1979, S 635). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1991160137.X07 Im RIS seit 14... mehr lesen...