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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10;Rechtssatz
Im Regelfall wird es zutreffen, dass der Kurswert von Aktien ihrem Verkehrswert entspricht. In einem solchen Fall wird der Wert bei börsenmäßig notierten Gesellschaftsrechten gleich dem Börsenkurs sein. In besonderen Fällen kann der Verkehrswert vom Kurswert abweichen. Es ist dann allerdings Sache des Steuerpflichtigen, die Gründe für ein solches Abweichen vom Kurswert konkret darzutun (Hinweis E 27. August 1990, 89/15/0062, VwSlg 6524 F/1990, mwN). Ein solcher Grund lag insbesondere nicht darin, dass das zugewendete Aktienpaket ein Mehrfaches des im fraglichen Zeitraum gehandelten Tagesvolumens dieser Aktien darstellte, weil allein damit noch nicht dargelegt ist, dass der zu Grunde gelegte Kurswert nicht durch einen sukzessiven Verkauf des Aktienpakets während mehrerer Tage und Wochen hindurch zu erzielen gewesen wäre, als der Aktienkurs noch nicht (infolge anderer Gründe) gesunken war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160223.X03Im RIS seit
20.01.2006Zuletzt aktualisiert am
05.11.2009