RS Vwgh 2005/12/15 2005/16/0223

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Veröffentlicht am 15.12.2005
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10;
BewG 1955 §13 Abs1;

Rechtssatz

Bei Aktien sind Veräußerungen an der Börse ohne jeden Zweifel als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt anzusehen. Der Kurswert bildet sich aus den bei der Veräußerung an der Börse erzielten Preisen. Es kann also der gemeine Wert aus den Verkäufen an der Börse und mithin aus den Kurswerten abgeleitet werden (Hinweis E 5. Feber 1965, 545/63, VwSlg 3221 F/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160223.X01

Im RIS seit

20.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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