Index
33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10;Rechtssatz
Bei Aktien sind Veräußerungen an der Börse ohne jeden Zweifel als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt anzusehen. Der Kurswert bildet sich aus den bei der Veräußerung an der Börse erzielten Preisen. Es kann also der gemeine Wert aus den Verkäufen an der Börse und mithin aus den Kurswerten abgeleitet werden (Hinweis E 5. Feber 1965, 545/63, VwSlg 3221 F/1965).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160223.X01Im RIS seit
20.01.2006Zuletzt aktualisiert am
05.11.2009