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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §10;Rechtssatz
Infolge der Sonderbewertungsvorschrift des § 13 Abs. 1 BewG ist für die Bewertung von Wertpapieren, die im Inland einen Kurswert haben, die Heranziehung eines anderen Wertes als des notierten Börsenkurswertes grundsätzlich nicht erlaubt (vgl. Dorazil-Taucher, ErbStG4, § 19 Anm. 4.10). Maßgeblich ist, welche Werte nach der Anschauung des täglichen Verkehrs angemessen sind. Diese Anschauung spiegelt sich in der Regel in der Kursnotierung wider (vgl. Dorazil-Taucher, aaO, Anm. 4.15). Persönliche Veräußerungsverbote bzw. Beschränkungen der Verkaufsmöglichkeiten ruhen in der Regel nicht auf einem Wertpapier und sind demnach bei der Bewertung von Papieren mit Kurswert im Inland nicht zu berücksichtigen (vgl. wiederum Dorazil-Taucher, aaO, Anm. 4.16 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160223.X04Im RIS seit
20.01.2006Zuletzt aktualisiert am
05.11.2009