RS Vwgh 2005/12/15 2005/16/0223

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Veröffentlicht am 15.12.2005
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §13 Abs1;
ErbStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Dass außergewöhnliche Verhältnisse den Börsenkurs in einer dem inneren Wert nicht entsprechenden Weise in die Höhe getrieben hätten, kann infolge der Sonderbewertungsvorschrift des § 13 Abs. 1 BewG keinen Einfluss auf die Bewertung ausüben. Außergewöhnliche Kursschwankungen gehen daher stets zu Lasten desjenigen, in dessen Vermögen sie sich auswirken. Für die Heranziehung eines Durchschnittwertes für Wertpapiere im Verfahren zur Festsetzung der Erbschaftssteuer bietet das Gesetz keine Handhabe (Hinweis E 30. September 1965, 222/65, VwSlg 3331 F/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160223.X02

Im RIS seit

20.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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