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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §13 Abs1;Rechtssatz
Dass außergewöhnliche Verhältnisse den Börsenkurs in einer dem inneren Wert nicht entsprechenden Weise in die Höhe getrieben hätten, kann infolge der Sonderbewertungsvorschrift des § 13 Abs. 1 BewG keinen Einfluss auf die Bewertung ausüben. Außergewöhnliche Kursschwankungen gehen daher stets zu Lasten desjenigen, in dessen Vermögen sie sich auswirken. Für die Heranziehung eines Durchschnittwertes für Wertpapiere im Verfahren zur Festsetzung der Erbschaftssteuer bietet das Gesetz keine Handhabe (Hinweis E 30. September 1965, 222/65, VwSlg 3331 F/1965).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160223.X02Im RIS seit
20.01.2006Zuletzt aktualisiert am
05.11.2009