Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H GmbH mit Sitz in M, Deutschland, und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, daß am 31.1.1995 um 11.00 Uhr im Hotel M in F anläßlich einer lebensmittelpolizeilichen Revision im Kühlraum festgestellt wurde, dort eine original VAC Packung mit "Tafelspitz", die nicht bzw. mangelhaft gekennzeichnet war und welche am 26.1.1995 von d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, 1.) er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B. GesmbH. mit Sitz in R., B.-weg 5, die am 8.5.1995 an die L.-Filiale in V., gelieferte Ware "10 Semmeln genetzt" in der o. a. Betriebsstätte nicht den Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung entsprechend etikettiert, da es sich bei der gezogenen Probe nach dem Gutachten der BALMU Graz um eine verpackte Ware im Si... mehr lesen...
Rechtssatz: Genetzte Semmeln sind eine verpackte Ware im Sinne des § 1 Abs 2 LMKV 1993. Schlagworte Verpackung Netz Kennzeichnung mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Kennzeichnungspflicht für die in einem selbst ordnungsgemäß gekennzeichneten Karton befindlichen vier (nicht gekennzeichneten) Vakuumpackungen, wenn unter "Hirschschnitzelfleisch" brachenüblich die nach dem Auslösen der Knochen und Sehnen verbleibenden edlen Teile der Hirschkeule verstanden werden und diese lediglich produktionsbedingt nicht in einem, sondern in vier separaten Vakuumbeuteln abgepackt sind. Keine Zurechenbarkeit eines strafbaren Verhaltens zum Vertreiber (... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 14.8.1991, Zl xx, eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- sowie einen Kostenbeitrag von S 100,-- und Barauslagen von S 520,--, insgesamt S 1.620,-- wegen Übertretung des §4 Abs1 Z1 litc der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 verhängt. Im Spruch: des Straferkenntnisses wird ihm angelastet, er habe als §9 VStG 1991 verantwortlicher Beauftragter der Firma R Gesellschaft mbH, Filiale xx, xxstraße 34A, zu ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn eine Fleischware (Cevapcici) in eine nach dem Lösen nicht wieder anbringbare Klarsichthülle gewickelt ist, unterliegt dieses Lebensmittel den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. mehr lesen...