Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24 und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des vorgeworfenen Deliktes (des Lagerns ohne entsprechende Kennzeichnung) gemäß §45 Abs2 VStG eingestellt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H GmbH mit Sitz in M, Deutschland, und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, daß am 31.1.1995 um 11.00 Uhr im Hotel M in F anläßlich einer lebensmittelpolizeilichen Revision im Kühlraum festgestellt wurde, dort eine original VAC Packung mit "Tafelspitz", die nicht bzw. mangelhaft gekennzeichnet war und welche am 26.1.1995 von der Fa H GmbH geliefert wurde, gelagert und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl es sich bei dieser VAC Packung mit "Tafelspitz" nach der Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung 1993 §1 (2) um eine verpackte Ware handelt, dürfen nach §3 (3) bei verpackten Waren, die an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, die in §4 geforderten Angaben in den die Ware begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen, wobei die in §4 Z1, 2, 4 und 5 angeführten Angaben auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen haben. Sollten Geschäftspapiere mit den oben geforderten Angaben vorhanden sein, fehlten auf jeden Fall folgende Kennzeichnungselemente:
§4
Z1: die handelsübliche Sachbezeichnung - bei Fehlen einer solchen
eine Beschreibung, die Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglicht - in Verbindung mit einer Angabe über den physikalischen Zustand oder über die besondere Behandlung der Ware (zB pulverförmig, konzentriert, geräuchert, gefriergetrocknet, UHT-erhitzt), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Käufer einen Irrtum herbeizuführen;
Z2: der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der
erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten Waren - ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben.
Z5: der Zeitpunkt, bis zu dem Ware ihre spezifischen Eigenschaften
behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten: "mindestens haltbar bis ...", wenn der Tag genannt wird; "mindestens haltbar bis Ende ...", wenn nur Monat oder Jahr genannt werden, bestimmt nach
a) Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt, in Verbindung mit der Angabe "mindestens haltbar ..."
ist entweder das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen;
Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §1 (2), §3 (3) und §4 Z 1, 2 und 5 LMKV 1993 und §§1 und 19 Lebensmittelgesetz iVm §74 Abs5 Z 2 Lebensmittelgesetz 1975 begangen und wurde über ihn gemäß §74 Abs5 Z2 Lebensmittelgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzarrest 4 Tage) verhängt.
Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet sowie wurden ihm die Kosten der Untersuchung von S 313,-- gemäß §45 Abs2, 2. Satz, LMG auferlegt.
Der vorgenannte Bescheid wurde dem Berufungswerber bzw. seinem Rechtsvertreter am 26.1.1996 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben in der im wesentlichen vorgebracht wird, daß der Schuldvorwurf nicht berechtigt sei. Es sei auffällig, daß aus einer Lieferung, die 37 Stück Ware umfaßte, lediglich eine Ware nicht richtig gekennzeichnet gewesen sein soll, obwohl die übrige Ware den geltenden EU-Normen entsprochen habe. Es entziehe sich der Kenntnis des Berufungswerbers, was in der Zeit vom 26.1.1995 bis zum 31.1.1995 passiert sei. Es sei durchaus möglich, daß die Kennzeichnung der Ware durch Ablösen verlorengegangen sei. Tatsache sei jedenfalls, daß zum Zeitpunkt der Lieferung die Ware hinsichtlich der Kennzeichnung "tip top" in Ordnung gewesen sei. Es sei auch so gewesen, daß der einvernommene Zeuge zum Zeitpunkt 31.1.1995 und nicht zum Zeitpunkt 26.1.1995 befragt worden sei, sodaß von Verfolgungsverjährung auszugehen sei und aus diesem Grund das Verfahren einzustellen wäre. Eine Fahrlässigkeit des Berufungswerbers komme nicht in Betracht und wird der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde wolle der Berufung stattgeben und das Verfahren einstellen.
Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen wie folgt:
Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, daß dem Berufungswerber mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 2.8.1995 vorgeworfen wurde, er habe es im Sinne des §9 VStG, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa H GmbH in M, und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, daß am 31.1.1995 um 11.00 Uhr im Hotel M in F, anläßlich einer lebensmittelpolizeilichen Revision im Kühlraum festgestellt wurde, daß eine original VAC Packung "Tafelspitz" mangelhaft gekennzeichnet war und welche am 26.1.1995 von der Fa. H GmbH in M geliefert, gelagert und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl es sich bei dieser original VAC Packung "Tafelspitz" nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 §1 um eine verpackte Ware handelt. Nach §3 Abs3 dürfen bei verpackten Waren, die an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, die in §4 geforderten Angaben in den die Ware begleiteten Geschäftspapieren aufscheint, wobei die in §4 Z 1, 2, 4 und 5 angeführten Angaben auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen haben. Sollten Geschäftspapiere mit den oben angeführten vorhanden sein, fehlten auf jeden folgende Kennzeichnungselemente: Z1: die handelsübliche Sachbezeichnung - bei Fehlen einer solchen eine Beschreibung, die Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglicht - in Verbindung mit einer Angabe über den physikalischen Zustand oder über die besondere Behandlung der Ware (zB pulverförmig, konzentriert, geräuchert, gefriergetrocknet, UHT-erhitzt), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Käufer einen Irrtum herbeizuführen; Z2: der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten Waren - ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben. Z5: der Zeitpunkt, bis zu dem Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten: "mindestens haltbar bis ...", wenn der Tag genannt wird; "mindestens haltbar bis Ende ...", wenn nur Monat oder Jahr genannt werden, bestimmt nach a) Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt, in Verbindung mit der Angabe "mindestens haltbar ..." ist entweder das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen.
Aus dem Wortlaut des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25.1.1996 läßt sich entnehmen, daß dem Berufungswerber E L nur das Lagern am 31.1.1995 eines vakuumverpackten "Tafelspitzes" ohne Kennzeichnung vorgeworfen wurde, obwohl dieses Delikt der Berufungswerber nicht zu vertreten hat, da ihm nur die Lieferung des mangelhaft gekennzeichneten Tafelspitzes an das Hotel M, Fa Sch KG in F am 26.1.1995 vorgeworfen werden kann. Ein diesbezüglicher Schuldvorwurf, nämlich das Liefern eines mangelhaft gekennzeichneten Tafelspitzes am 26.1.1995 ist in der Strafverfügung enthalten, nicht mehr jedoch im Straferkenntnis, wo sich der Schuldvorwurf nur mehr auf das Lagern des Tafelspitzes ohne Kennzeichnung im M bezieht, wofür der Berufungswerber nicht verantwortlich ist, da für das Lagern nach dem LMG die Fa Sch KG verantwortlich ist.
Der Berufung war daher im Ergebnis Folge zu geben und das Straferkenntnis zu beheben und hinsichtlich der "Lagerung" das Strafverfahren einzustellen. Eine Änderung hinsichtlich des Lieferns am 26.1.1995 war dem unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol nicht möglich, weil dadurch die vorgeworfene Tat ausgetauscht worden wäre.