RS UVS Niederösterreich 1992/03/17 Senat-GD-91-013

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Rechtssatz

Wenn eine Fleischware (Cevapcici) in eine nach dem Lösen nicht wieder anbringbare Klarsichthülle gewickelt ist, unterliegt dieses Lebensmittel den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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