Die Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Handelsakademie und Handelsschule des Berufsförderungsinstitutes in W. Mit einer beim Stadtschulrat für Wien am 20. November 2001 eingelangten Eingabe vom 19. November 2001 ersuchte die Beschwerdeführerin "um Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die damit verbundene Einstufung". Als Begründung: führte sie aus, andere Kolleginnen bzw. Kollegen mit dems... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §13b Abs1 idF 1972/214;GehG 1956 §6 Abs1 idF 1977/662;GehG 1956 §6 Abs2;GehG 1956 §6 Abs3;GehG 1956 §7 Abs1;
Rechtssatz: Bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen (hier: Anspruch auf Gehalt) beginnt die Verjährungsfrist des § 13b Abs. 1 GehG 1956 mit dem Tag der Entstehung des Anspruches (Hinweis E 11.5.1994, 94/12/0046, 0047). In diesem Zusammenhang geht die Recht... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberlehrerin für Werkerziehung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Ihre Dienststelle ist die Allgemeine Sonderschule XY. Bis 8. April 1991 war die Beschwerdeführerin im Anschluß an einen Mutterschaftskarenzurlaub im Karenzurlaub. Mit Eingabe vom 26. Februar 1991 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung einer Teilbeschäftigung im Ausmaß von 10 Wochenstunden bis auf weiteres. Der Bezirksschulrat XY legte dieses A... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §10 Abs1 Z1GehG 1956 §10 Abs3GehG 1956 §55 Abs3GehG 1956 §6 Abs1GehG 1956 §6 Abs3VwRallg
Rechtssatz: Die
Norm: des § 55 Abs 3 zweiter Satz GehG besagt nur, daß als Schuljahr der Zeitraum vom 1. September bis 31. August gilt. Diese Definition bezieht sich nach ihrer Stellung ausschließlich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 10 Abs 1 ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: GehG 1956 §6 Abs1GehG 1956 §6 Abs3LDG 1984 §115 Abs1
Rechtssatz: Durch die Änderung der Wochenstundenzahl (hier: von 10 auf 14) ist nur eine Änderung des Monatsbezuges eingetreten und nicht der Anspruch durch Dienstantritt erst begründet worden, sodaß die Anwendung des § 6 Abs 1 GehG schon aus diesem Grund ausgeschlossen ist. Schlagworte ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Rätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport (nunmehr: für Unterricht und Kunst), in dem sie am 18. Jänner 1989 mit der provisorischen Leitung der Abteilung Präs. 18 betraut wurde; am 20. April 1989 erfolgte ihre formelle Bestellung zur Leiterin dieser Abteilung. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1989 stellte die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführe... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §30a Abs1 Z3;GehG 1956 §40 Abs1;GehG 1956 §6 Abs3;
Rechtssatz: Auf Grund der Verwendungsänderung gebührt dem Beamten gem § 6 Abs 3 GehG erst ab dem auf die Verwendungsänderung folgenden Monatsersten eine Leiterzulage (Hinweis E 25.2.1980, 2713/79, VwSlg 10050 A/1980). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1990120204.X02 ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Kontrollor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle war jedenfalls bis einschließlich 27. März 1986 das Österreichische Generalkonsulat in K. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 23. April 1986 fest, daß ihr ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einberufung zur Dienstleistung in der Zentrale des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenh... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §21 Abs1;GehG 1956 §6 Abs3;
Rechtssatz: Da es sich bei den beiden Zulagen des § 21 Abs 1 GehG um solche zum Monatsbezug und zur Sonderzahlung bzw zum Monatsbezug handelt, gebühren sie dem Beamten jedenfalls für den ganzen in Betracht kommenden Monat auch dann, wenn die Voraussetzungen des Einleitungssatzes des § 21 Abs 1 GehG nicht mehr bis Ende des in Betracht kommenden ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz72/01 Hochschulorganisation
Norm: GehG 1956 §49;GehG 1956 §6 Abs3;GehG 1956 §8 Abs2;UOG 1975 §35 Abs2;UOG 1975 §36 Abs7;
Rechtssatz: Die Zeit einer nach § 49 GehG eingetretenen Hemmung der Vorrückung eines Universitätsassistenten ist ab dem auf die die Erlassung des Bescheides des BMWF, mit dem die Verteilung der Lehrbefugnis genehmigt wird, folgenden Monatsersten anzurechnen. ... mehr lesen...