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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1;Rechtssatz
Da es sich bei den beiden Zulagen des § 21 Abs 1 GehG um solche zum Monatsbezug und zur Sonderzahlung bzw zum Monatsbezug handelt, gebühren sie dem Beamten jedenfalls für den ganzen in Betracht kommenden Monat auch dann, wenn die Voraussetzungen des Einleitungssatzes des § 21 Abs 1 GehG nicht mehr bis Ende des in Betracht kommenden Monats vorhanden gewesen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120077.X01Im RIS seit
11.07.2001