RS Vwgh 1990/3/19 88/12/0077

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1;
GehG 1956 §6 Abs3;

Rechtssatz

Da es sich bei den beiden Zulagen des § 21 Abs 1 GehG um solche zum Monatsbezug und zur Sonderzahlung bzw zum Monatsbezug handelt, gebühren sie dem Beamten jedenfalls für den ganzen in Betracht kommenden Monat auch dann, wenn die Voraussetzungen des Einleitungssatzes des § 21 Abs 1 GehG nicht mehr bis Ende des in Betracht kommenden Monats vorhanden gewesen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120077.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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