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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §10 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Norm des § 55 Abs 3 zweiter Satz GehG besagt nur, daß als Schuljahr der Zeitraum vom 1. September bis 31. August gilt. Diese Definition bezieht sich nach ihrer Stellung ausschließlich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 10 Abs 1 Z 1 und § 10 Abs 3 GehG, die auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden sind, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt. Keinesfalls kann aber eine Auslegungsregel für die (hier anzuwendende) Bestimmung des § 6 Abs 3 GehG in dem von der Landeslehrerin angestrebten Sinn daraus gewonnen werden, daß abweichend vom Wortlaut der zitierten Bestimmung bei Lehrern zu Beginn des Schuljahres eingetretene Änderungen jedenfalls auf den 1. September des Jahres zurückzubeziehen wären.
Schlagworte
Auslegung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120141.X02Im RIS seit
07.09.2021Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021