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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §49;Rechtssatz
Die Zeit einer nach § 49 GehG eingetretenen Hemmung der Vorrückung eines Universitätsassistenten ist ab dem auf die die Erlassung des Bescheides des BMWF, mit dem die Verteilung der Lehrbefugnis genehmigt wird, folgenden Monatsersten anzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120125.X04Im RIS seit
11.07.2001