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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §863;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde der Mag. E in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 18. November 2002, Zl. 5029.270955/1-III/9a/02, betreffend Feststellungen im Zusammenhang mit der Gebührlichkeit und Verjährung von besoldungsrechtlichen Ansprüchen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Handelsakademie und Handelsschule des Berufsförderungsinstitutes in W.
Mit einer beim Stadtschulrat für Wien am 20. November 2001 eingelangten Eingabe vom 19. November 2001 ersuchte die Beschwerdeführerin "um Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die damit verbundene Einstufung". Als Begründung führte sie aus, andere Kolleginnen bzw. Kollegen mit demselben Vorrückungsstichtag seien in einer anderen Gehaltsstufe.
Auf Grund dieser Eingabe fand am 7. Dezember 2001 vor dem Stadtschulrat für Wien eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. In dieser heißt es:
"Unter Bezugnahme auf mein Ansuchen um Überprüfung meiner Einstufung wurde nach Einsicht in den Personalunterlagen Folgendes festgestellt:
Anlässlich meines Dienstwiederantrittes nach Karenzurlaub am 5. September 1988 wurde mir versehentlich die 6. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L1 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1990 angewiesen. Unter Berücksichtigung des Hemmungszeitraumes wäre richtig gewesen, mir die 7. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L1 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1990 anzuweisen.
Ich wurde in Kenntnis gesetzt, dass auf Grund der Bestimmungen des § 13 b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, (Verjährungsbestimmung) beabsichtigt ist, mir ab 1. Dezember 1998 die richtigen Bezüge der Verwendungsgruppe L1, Gehaltsstufe 12 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2000 in die Gehaltsstufe 13 anzuweisen.
Mir wird Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen diese Vorgangsweise einzubringen (bis nach den Weihnachtsferien)."
Mit Eingabe vom 11. Jänner 2002 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit einer Nachzahlung für bloß drei Jahre nicht einverstanden. Sie führte in diesem Zusammenhang insbesondere aus, dass es ihr nicht als Verschulden angelastet werden könne, wenn sie die Anweisung zu geringer Bezüge nicht erkannt habe. Die Nichtauszahlung stelle eine unbillige Härte dar. Sie ersuche um bescheidmäßigen Abspruch.
Am 5. März 2002 erließ der Stadtschulrat für Wien einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Auf Ihre Anträge vom 19. November 2001 und vom 11. Jänner 2002 wird festgestellt, dass Ihnen ab 1. Dezember 1998 gemäß § 8 in Verbindung mit § 55 des Gehaltsgesetzes - GG 1956, BGBl. Nr. 54, der Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2000 gebührt.
Gemäß § 13 b des GG 1956 sind weitere Ansprüche für die Zeiträume vor dem 1. Dezember 1998 verjährt."
In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der Beschwerdeführerin sei für den Zeitraum vom 7. Juli 1987 bis 4. September 1988 gemäß § 75 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), ein Karenzurlaub gewährt worden. Dieser Zeitraum sei mit Wiederantritt des Dienstes der Beschwerdeführerin am 5. September 1988 gemäß § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG), zur Hälfte für die Vorrückung wirksam geworden. In der Folge sei jedoch irrtümlich eine der Beschwerdeführerin am 5. September 1988 zukommende besoldungsrechtliche Stellung entsprechend der Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe L1 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1990 errechnet worden. Richtigerweise habe der Beschwerdeführerin jedoch zu diesem Zeitpunkt die Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe L1 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1990 gebührt.
Gemäß § 13b Abs. 1 GehG verjähre der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden sei, geltend gemacht werde. Diese Bestimmung stehe vorliegendenfalls der Nachzahlung von Bezügen für Zeiträume vor dem 1. Dezember 1998 entgegen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin vertrat sie die Auffassung, der Dienstgeber habe das Recht, aus Billigkeitsgründen auf die Geltendmachung des Eintritts der Verjährung nach § 13b GehG zu verzichten. Sodann führte sie nähere Gründe dafür aus, dass die Geltendmachung der Verjährung vorliegendenfalls unbillig wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2002 wurde diese Berufung gemäß § 13b Abs. 1 GehG "in der derzeit geltenden Fassung" abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges aus, der Stadtschulrat für Wien habe mit Bescheid vom 8. Juni 1983 den Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin mit 13. Jänner 1978 festgesetzt. Sodann führte die belangte Behörde mit näherer Begründung aus, weshalb der Beschwerdeführerin bei richtiger Berechnung anlässlich ihres Dienstantrittes am 5. September 1988 die Bezüge der
7. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L1 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1990 gebührt hätten. Irrtümlich seien ihr jedoch lediglich die Bezüge der 6. Gehaltsstufe mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1990 angewiesen worden.
Die erstinstanzliche Behörde habe diesen Irrtum nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid richtig gestellt. Die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, Verjährung sei hinsichtlich der vor dem 1. Dezember 1998 liegenden Bezugszahlungen eingetreten, treffe zu. Verjährung sei der Verlust des Rechtes auf Geltendmachung eines Anspruches durch Nichtausübung während der im Gesetz genannten Zeit. Ausgangspunkt für die Berechnung der Verjährungsfrist sei der Tag des Entstehens des konkreten Anspruches. Sodann legte die belangte Behörde mit näherer Begründung dar, weshalb der Beschwerdeführerin bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass die ausbezahlten Beträge zu gering gewesen seien. Sodann heißt es, § 13b Abs. 3 beziehe sich auf zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse). Eine Verjährungseinrede sei von der belangten Behörde im Rahmen öffentlich - rechtlicher Dienstverhältnisse "im Einzelfall nie abgegeben" worden. Eine diesbezüglich beantragte Vorgangsweise stellte eine einseitige Begünstigung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Bediensteten dar. Auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen sei eine komplette Nachzahlung der Bezüge "bedauerlicherweise" nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf volle Bezüge nach dem GehG, insbesondere darauf, dass ihr solche Bezüge nicht zu Unrecht als verjährt vorenthalten würden - in eventu mit der Maßgabe, dass eine die Verjährungsfrage betreffende Ermessensentscheidung auf Grund eines diesbezüglichen Antrages gesetzeskonform getroffen werde - verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheide sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 6 Abs. 1, 2 und 3 GehG, der erste Absatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 662/1977, der zweite und dritte Absatz in der Stammfassung BGBl. Nr. 54/1956, lauten:
"§ 6. (1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.
(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.
(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag des Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides."
§ 7 Abs. 1 GehG in der Stammfassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 54/1956 lautet:
"§ 7. (1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen; ..."
§ 13b GehG, die Abs. 1 bis 3 in deren Fassung nach der 24. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 214/1972, der vierte Absatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 318/1973, lautet:
"§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
Der im Instanzenzug ergangene angefochtene Bescheid enthält zum einen die Feststellung der Gebührlichkeit von Gehalt für den Zeitraum ab 1. Dezember 1998 (erster Absatz des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides) sowie weiters die Feststellung, wonach Ansprüche für Zeiträume vor Dezember 1998 gemäß § 13b GehG verjährt seien (zweiter Absatz des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides).
Die Beschwerde richtet sich formell gegen die Bestätigung beider Spruchabsätze des erstinstanzlichen Bescheides. Inhaltlich wendet sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht gegen die Feststellung der Höhe des für den Zeitraum ab 1. Dezember 1998 gebührenden Gehalts. Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch keine Rechtswidrigkeit dieser Feststellung erkennbar. Insoweit sich die Beschwerde (formell) auch dagegen richtet, erweist sie sich als unbegründet.
Inhaltlich bekämpft die Beschwerdeführerin lediglich die im Instanzenzug ergangene Bestätigung des zweiten Spruchabsatzes des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Feststellung, wonach vor dem 1. Dezember 1998 entstandene Ansprüche verjährt seien. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, ihr Antrag stamme vom 9. (nicht wie nach der Aktenlage vom 19.) November 2001 und sei am 10. November 2001 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt. Dieser Antrag habe die Unterbrechung der Verjährung bewirkt. Eine Nachzahlung hätte daher jedenfalls schon für den Zeitraum ab dem 10. November 1989 (richtig wohl: ab dem 10. November 1998), nicht erst ab dem 1. Dezember 1998 zu erfolgen gehabt.
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Der hier strittige Anspruch auf Gehalt gründete unmittelbar auf Gesetz. Die Gebührlichkeit des Gehaltes der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe L1 bei Wiederantritt des Dienstes der Beschwerdeführerin beruhte auch nicht auf einer bescheidmäßigen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, sondern (schon) auf der dem Gesetz entsprechenden Berechnung der Gehaltsstufe ausgehend von dem mit Bescheid vom 8. Juni 1983 festgesetzten und unverändert aufrecht gebliebenen Vorrückungsstichtag. Bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen beginnt die Verjährungsfrist des § 13b Abs. 1 GehG mit dem Tag der Entstehung des Anspruches (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1994, Zlen. 94/12/0046, 0047). In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung offenkundig davon aus, dass die anspruchsbegründende Leistung als im Sinne des § 13b Abs. 1 GehG erbracht anzusehen ist, sobald durch sie der Tatbestand für das Entstehen des Gehaltsanspruches verwirklicht wird. In Ansehung des gemäß § 7 Abs. 1 GehG am 1. November 1998 fällig gewesenen Monatsbezuges lag die "anspruchsbegründende Leistung" im Verständnis des § 13b Abs. 1 GehG somit schon im aufrechten Bestand des Aktivdienstverhältnisses der Beschwerdeführerin an diesem Tag. Damit war - jedenfalls in Ermangelung von Sonderregelungen betreffend den Entfall oder der Kürzung von Bezügen - der Anspruch auf Monatsbezug für November 1998 entstanden, und zwar unabhängig davon, ob sich in der Folge während dieses Monates die für die Bemessung des Gehalts maßgeblichen Verhältnisse geändert hätten oder nicht (vgl. hiezu § 6 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz GehG).
Begann die Verjährungsfrist in Ansehung des Monatsbezuges für November 1998 aber bereits am 1. November 1998, so hat diese mit Ablauf des 1. November 2001 geendet. Der Antrag der Beschwerdeführerin hätte daher die Verjährungsfrist betreffend den Monatsbezug für November 1998 selbst dann nicht unterbrochen, wenn er - wie sie freilich im Widerspruch zur Aktenlage behauptet - vom 9. November 2001 gestammt hätte und einen Tag später bei der erstinstanzlichen Dienstbehörde eingelangt wäre.
Aus diesen Erwägungen kann der belangten Behörde zunächst insoweit nicht entgegen getreten werden, als sie davon ausging, dass die vor 1. Dezember 1998 fällig gewordenen Monatsbezüge schon im Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin verjährt waren.
In der Beschwerde wird weiters die Auffassung vertreten, die Dienstbehörde habe sowohl in der Niederschrift vom 7. Dezember 2001 als auch durch Erlassung des angefochtenen Bescheides das Bestehen eines Anspruches auf höhere Monatsbezüge für die Zeit zwischen Wiederantritt des Dienstverhältnisses und November 1998 ausdrücklich, wenn auch bloß deklarativ anerkannt. Unter Hinweis auf § 13b Abs. 4 GehG sowie auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 31. August 1977, SZ 50/110, und das hg. Erkenntnis vom 19. November 1986, Slg. Nr. 12.307/A, vertritt die Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung, dieses Anerkenntnis stehe der Geltendmachung der Verjährung unter dem Aspekt eines inkludierten Verzichtes auf ihre Geltendmachung entgegen.
Es trifft zu, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Erklärung des Schuldners (dort des Beamten), auf die Geltendmachung eingetretener Verjährung zu verzichten, als wirksam angesehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1979, Slg. Nr. 9955/A). Auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach ein nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgtes Anerkenntnis grundsätzlich einem solchen Verzicht gleichzuhalten ist, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht nur in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis, sondern für den Bereich des § 13b GehG auch im hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1977, Slg. Nr. 9367/A, gefolgt.
Die hier vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich aber von jenen, die den vorzitierten Entscheidungen zu Grunde lagen, insbesondere dadurch, dass die (Vertreter der) Dienstbehörden vorliegendenfalls anlässlich der von ihnen jeweils getroffenen Feststellungen der grundsätzlichen Gebührlichkeit höherer Monatsbezüge für den strittigen Zeitraum (sowohl im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin als auch in den in dieser Verwaltungsangelegenheit ergangenen Bescheiden) unter einem darauf hingewiesen haben, dass eine Auszahlung der grundsätzlich als gebührlich anerkannten Bezüge für vor dem 1. Dezember 1998 gelegene Zeiträume infolge Verjährung unterbleiben werde. Wie die Beschwerdeführerin selbst erkennt, beruht die von ihr herangezogene Rechtsprechung auf der Überlegung, in der Anerkenntnis einer verjährten Forderung liege ein inkludierter (schlüssiger) Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung. Dies wird insbesondere aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. September 1962, RZ 1962, 277, deutlich, in welchem zum Ausdruck gebracht wird, das Anerkenntnis einer bereits verjährten Forderung komme gemäß § 863 ABGB einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung gleich. Diese Rechtsprechung geht also davon aus, dass die (vorbehaltlose) Anerkennung einer bereits verjährten Forderung einen schlüssigen Verzicht auf die Einrede der Verjährung darstellt. Vorliegendenfalls stehen aber die Erklärungen der Dienstbehörde, eine Liquidierung der verjährten Ansprüche nicht vorzunehmen, der Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf die Geltendmachung der Verjährung entgegen.
Schließlich vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, § 13b Abs. 3 GehG sehe die Möglichkeit vor, trotz Verjährung Leistungen zu erbringen. Diese könnten nicht zurückgefordert werden, woraus sich ergebe, dass auch § 13b GehG verjährte Ansprüche als Naturalobligationen bestehen lasse. Es liege daher im Ermessen des Dienstgebers, auch verjährte Ansprüche zu liquidieren. Eine solche Vorgangsweise sei jedenfalls immer dann geboten, wenn keine Zweifel über den Bestand des verjährten Anspruches bestünden.
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die belangte Behörde durch Bestätigung des zweiten Spruchabsatzes des erstinstanzlichen Bescheides lediglich festgestellt hat, dass die Ansprüche verjährt sind. Über die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die zutreffend als verjährt erkannten Ansprüche allenfalls dennoch ausgezahlt werden sollen, wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht entschieden.
Es ist aber auch der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entgegen zu treten, wonach Verjährung der Verlust des Rechtes auf Geltendmachung eines Anspruches durch Nichtausübung während der im Gesetz genannten Zeit darstellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 7. November 1979 zum Ausdruck gebracht hat, führt eine gemäß § 13b GehG eingetretene Verjährung zwar nicht zum Erlöschen des Anspruches, wohl aber steht sie der Durchsetzbarkeit im Rechtswege entgegen. Damit, so heißt es dort weiter, räumt der Gesetzgeber ungeachtet des öffentlich-rechtlichen Charakters der hier in Betracht kommenden Ansprüche dem Schuldner das Recht ein, die Rechtswirkungen der eingetretenen Verjährung durch die ihm überlassene freie Entscheidung - zunächst in Form von Leistung trotz Verjährung - zu beseitigen. Auch im hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0144, spricht der Verwaltungsgerichtshof davon, dass die Verjährung der Durchsetzbarkeit eines bestehenden Anspruches entgegen steht.
Die in diesen Erkenntnissen vertretene Rechtsansicht schließt aber die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung aus, auf Grund einer entsprechenden Antragstellung habe sie das vor dem Verwaltungsgerichtshof durchsetzbare subjektive Recht auf eine ordnungsgemäß begründete Ermessensentscheidung darüber, ob die Dienstbehörde von dem ihr nach dem Vorgesagten zustehenden Recht Gebrauch macht, die Forderung trotz eingetretener Verjährung zu liquidieren, stellte sich diesfalls doch eine derartige Antragstellung als einen auf die Durchsetzung des bereits verjährten Anspruches gerichteten Akt dar.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 19. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120002.X00Im RIS seit
21.10.2003Zuletzt aktualisiert am
29.07.2010