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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13b Abs1 idF 1972/214;Rechtssatz
Bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen (hier: Anspruch auf Gehalt) beginnt die Verjährungsfrist des § 13b Abs. 1 GehG 1956 mit dem Tag der Entstehung des Anspruches (Hinweis E 11.5.1994, 94/12/0046, 0047). In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung offenkundig davon aus, dass die anspruchsbegründende Leistung als im Sinne des § 13b Abs. 1 GehG 1956 erbracht anzusehen ist, sobald durch sie der Tatbestand für das Entstehen des Gehaltsanspruches verwirklicht wird. In Ansehung des gemäß § 7 Abs. 1 GehG 1956 am 1. November 1998 fällig gewesenen Monatsbezuges lag die "anspruchsbegründende Leistung" im Verständnis des § 13b Abs. 1 GehG 1956 somit schon im aufrechten Bestand des Aktivdienstverhältnisses der Beschwerdeführerin an diesem Tag. Damit war - jedenfalls in Ermangelung von Sonderregelungen betreffend den Entfall oder der Kürzung von Bezügen - der Anspruch auf Monatsbezug für November 1998 entstanden, und zwar unabhängig davon, ob sich in der Folge während dieses Monates die für die Bemessung des Gehalts maßgeblichen Verhältnisse geändert hätten oder nicht (vgl. hiezu § 6 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz GehG 1956).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120002.X01Im RIS seit
21.10.2003Zuletzt aktualisiert am
29.07.2010