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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §54 Abs3 idF 1988/148;Rechtssatz
§ 54 Abs. 3 GehG 1956 begründet ungeachtet seiner Textierung im Fall eines (unmittelbaren) Anschlussdienstverhältnisses zum Bund nur einen Anspruch auf einen entsprechend gekürzten Betrag an Abfertigung (und nicht einen Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung in voller Höhe mit einem nachfolgenden Erstattungsanspruch des Bundes) (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1988, Zl. 87/12/0023, VwSlg 12822 A/1988,zur in diesem Punkt vergleichbaren Rechtslage nach der 31. Novelle zum GehG 1956).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120148.X02Im RIS seit
25.07.2001