RS Vwgh 2004/9/10 2004/12/0028

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §54 Abs3 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §54;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 96/12/0148, ausführte, ist die Abfertigung nach § 54 GehG 1956 ihrem Zweck nach nicht nur eine Art Überbrückungshilfe für die bis zum Antritt einer allenfalls neuen Beschäftigung beim Bund verstreichende Zwischenzeit, sondern soll auch sonstige mit einem solchen "Beschäftigungswechsel" verbundene Nachteile (wie die Nichtgebührlichkeit einer Ergänzungszulage) ausgleichen, die sich aus dem Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten ergeben können. Im Übrigen lehnte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die Ansicht, dass ein unmittelbar anschließendes Dienstverhältnis zum Bund den gänzlichen Entfall des Anspruches auf Abfertigung zur Folge habe, ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120028.X01

Im RIS seit

15.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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