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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §54 Abs3 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 96/12/0148, ausführte, ist die Abfertigung nach § 54 GehG 1956 ihrem Zweck nach nicht nur eine Art Überbrückungshilfe für die bis zum Antritt einer allenfalls neuen Beschäftigung beim Bund verstreichende Zwischenzeit, sondern soll auch sonstige mit einem solchen "Beschäftigungswechsel" verbundene Nachteile (wie die Nichtgebührlichkeit einer Ergänzungszulage) ausgleichen, die sich aus dem Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten ergeben können. Im Übrigen lehnte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die Ansicht, dass ein unmittelbar anschließendes Dienstverhältnis zum Bund den gänzlichen Entfall des Anspruches auf Abfertigung zur Folge habe, ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120028.X01Im RIS seit
15.11.2004