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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §54 Abs3 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Wie die ErläutRV 320 BlgNR XVII. GP 43 zur Novelle BGBl. Nr. 148/1988 verdeutlichen, sollte nach § 54 Abs. 3 GehG 1956 die Begründung jeder Art von Bundesdienstverhältnis erfasst werden, und zwar unabhängig von Beschäftigungsart, Wertigkeit, Dauer und Beschäftigungsausmaß. Ausgehend vom besagten Zweck der Abfertigung ist nach § 54 Abs. 3 GehG 1956 nur darauf abzustellen, ob der (ehemalige) Universitätsassistent innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren nach Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu irgend einem Zeitpunkt wieder in einem Bundesdienstverhältnis (gleich welcher Art) steht, ohne dass es unter dem Aspekt dieser Auffangfunktion maßgeblich sein könnte, dass dieses Dienstverhältnis allenfalls auch schon vor Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder erst später begründet wurde oder eine Erweiterung (in seinem Ausmaß) erfuhr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120028.X02Im RIS seit
15.11.2004