Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine Änderung des rechtskräftig festgelegten Vorrückungsstichtages ist nur in den eigens geregelten Ausnahmefällen zulässig (vgl. etwa das zum insoweit ähnlichen § 12 GehG/Stmk ergangene hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/12/0154, mwN der Vorjudikatur). Die Bestimmung des § 12a Abs. 5 GehG 1956 stellt - ebenso wie die Vorschrift des § 12 Abs. 11 GehG 1956 - einen solchen gesetzlich geregelten Ausnahmefall dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120091.X01Im RIS seit
02.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008