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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 Anl1 Z23.4;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des § 12a Abs. 5 GehG 1956 ausgesprochen, dass der nach der Ernennung erfolgte Abschluss eines Hochschulstudiums keine Auswirkung auf den Vorrückungsstichtag hat, wenn für die Ernennung nicht das Anstellungserfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums bestand (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Juni 1983, Zl. 83/12/0070, und vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0078). (Hier: Die Frage, ob eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Ernennungserfordernis im Sinne des § 12a Abs. 5 GehG 1956 ist, ist - dieser Judikatur folgend - nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Ernennung des Beamten in die Verwendungsgruppe L 1 zu beurteilen. Der Beamte war mit Wirksamkeit vom 1. November 1998 auf die Planstelle eines Professors, Verwendungsgruppe L 1, im Planstellenbereich der Berufspädagogischen Akademien des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ernannt worden. Die besonderen Ernennungsvoraussetzungen für Lehrer regelte im Zeitpunkt der Ernennung die Z. 23.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Stammfassung. Diese Erfordernisse hat der Beamte unbestritten zum Zeitpunkt seiner Ernennung erfüllt. Da ein der Verwendung entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium nicht Ernennungserfordernis war, ist auch die Bestimmung des § 12a Abs. 5 GehG 1956 im Beschwerdefall nicht anwendbar.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120091.X03Im RIS seit
02.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008