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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs11 idF 2000/I/094;Rechtssatz
§ 12 Abs. 11 GehG 1956 ist zu § 12a Abs. 5 GehG 1956 dahin gehend abzugrenzen, dass § 12a Abs. 5 GehG 1956 auf Überstellungsfälle anzuwenden ist, während § 12 Abs. 11 GehG 1956 den Fall einer nachträglichen Verbesserung eines aus Anlass der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses festgestellten Vorrückungsstichtages betrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120091.X02Im RIS seit
02.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008