RS Vwgh 1998/12/16 93/12/0270

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §1 Abs3;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §61;

Rechtssatz

Die besondere Vergütung nach § 61 Abs 1 GehG ist für andere Leistungen als eine über das Höchstausmaß hinausgehende Unterrichtserteilung nicht vorgesehen (Hinweis E 3. 2. 1977, 2026/76, VwSlg 9243 A/1977). Die Regelungen des Abschn I GehG sind demnach nur soweit nicht anwendbar, als in den folgenden Abschnitten des GehaltsG eine bestimmte Materie anders geregelt ist. Soweit also von Lehrern Mehrdienstleistungen, die über die Unterrichtserteilung (Erfüllung der lehramtlichen Verpflichtungen) hinausgehen, erbracht werden, ist die Anwendung der allgemeinen Vergütungsbestimmungen (§ 16 GehG) nicht ausgeschlossen (Hinweis E 10. 10. 1978, 1629/78, VwSlg 9655 A/1978)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120270.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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