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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §1 Abs3;Rechtssatz
Gem § 1 Abs 3 GehG 1956 sind lediglich die Bestimmungen des Abschnittes I GehG 1956 auf alle Beamten anzuwenden, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt wird. Jene Bestimmungen, die in Abschnitten betreffend eine bestimmte Besoldungsgruppe enthalten sind, dürfen nur im Falle einer ausdrücklichen dbzgl gesetzlichen Regelung auch auf andere Besoldungsgruppen angewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120140.X01Im RIS seit
06.03.2006