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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 Anl1 Z24.1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bundesminister für Landesverteidigung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Abgeltung von Mehrdienstleistungen eines Lehrers an der Heeresversorgungsschule (HVS), zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der vom Beschwerdeführer in seiner Säumnisbeschwerde geltend gemachte besoldungsrechtliche Anspruch ist dem Grunde und der Höhe nach zeitraumbezogen (maßgebender Zeitraum: Mai 1978 bis Ende des Schuljahres 1983/84) nach der seinerzeitigen Rechts- und Sachlage zu beurteilen.
2. Für die Zeit bis zur - allfälligen - bescheidmäßigen Feststellung eines Anspruches des Beschwerdeführers auf eine besoldungsrechtliche Vergütung für von ihm erbrachte Mehrdienstleistungen besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
3. Bei der Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Vergütung für Mehrdienstleistungen nach § 61 GG gilt:
3.1. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers beträgt gemäß § 2 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG) 20 Wochenstunden.
3.2. Wegen der mit monatlichem unterschiedlichen Beschäftigungsausmaß an der Heeresversorgungsschule lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig erfolgten Unterrichtserteilung durch den Beschwerdeführer ist für den maßgebenden Zeitraum in analoger Anwendung des § 4 BLVG (Stammfassung) von der Gesamtanzahl der Jahresstunden eines vergleichbaren Lehrers auszugehen.
3.3. Sofern für die Ermittlung der Jahresstunden keine ressortinternen Vorschriften bestehen, ist der Beschwerdeführer als L2a2 Lehrer an der Heeresversorgungsschule, die im wesentlichen berufliche Kenntnisse vermittelt, unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 BLVG mit einem Berufsschullehrer vergleichbar, der in jenem Bundesland unterrichtet, in dem die HVS ihren Sitz hat.
3.4. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch auf Mehrleistungsvergütungen nach § 61 GG kann nur durch Überschreitung der Lehrverpflichtung wegen der Erfüllung lehramtlicher Pflichten, nicht aber durch bloße Anwesenheitszeiten oder Arztbesuche und dergleichen, entstehen.
4. Wenn es sich im Beschwerdefall bei den erbrachten Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers nicht um die Erfüllung lehramtlicher Pflichten gehandelt hat, ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Überstundenvergütung für angeordnete und erbrachte Leistungen nach § 16 GG gegeben.
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Bindung an diese Rechtsansicht zu erlassen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Fachoberlehrer der Verwendungsgruppe L2a2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Heeresversorgungsschule Wien (im folgenden HVS).
Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers war seine Dienstverrichtung ab dem Schuljahr 1977/78 dadurch gekennzeichnet, daß er - wie auch die anderen Lehrer an dieser Schule - in einem geringeren Ausmaß zur Unterrichtserteilung herangezogen wurde, als es der damals geltenden Regelung über die Lehrverpflichtung entsprochen hätte. Dies auch unter Berücksichtigung der Einrechnung eines Kustodiates. Die auf die volle Lehrdienstverpflichtung bzw. umgerechnete 40-Stunden-Woche fehlende Dienstzeit wurde durch verschiedene Tätigkeiten, teils auch nur durch bloße Anwesenheitspflicht, ausgefüllt. Hiebei wurde bis einschließlich des Schuljahres 1980/81 überwiegend nur das Gesamtausmaß dieser Zeitdifferenz festgehalten, ohne Angabe darüber, ob und welche Tätigkeiten während dieser Zeit verrichtet wurden, oder ob nur Anwesenheit gegeben war.
Mit Schreiben vom 6. Juli 1984 beantragte der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Mai 1978 die Vergütung von Mehrdienstleistungen wie folgt:
"Ich habe in der Zeit vom Mai 1978 bis Ende des Schuljahres 1982/83 folgende Mehrdienstleistungen erbracht:
Schuljahr Werteinheiten
1977/78 (ab 1.5.1978) 90,530
1978/78 301,772
1979/90 205,864
1980/81 157,832
1981/82 204,274
1982/83 308,051
Die Zahlen stimmen für die Schuljahre 1981/82 und 1982/83 mit den von meiner Dienststelle in den Berechnungsblättern für die Mehrdienstleistungsvergütung anerkannten Werteinheiten überein. In den vorhergehenden Jahren ergibt sich eine Differenz dadurch, daß nicht alle von mir geleisteten Arbeitsstunden der Berechnung zugrunde gelegt wurden.
Die Unterschiede sind im einzelnen folgende:
Schuljahr Arbeitsstunden lt. Tatsächlich geleistete
Berechnungsblatt Arbeitsstunden
1977/78 (ab 1.5.1978) 30,2 76,6
1978/79 45,2 63,7
1979/80 328,0 354,2
1980/81 374,7 467,0
Trotz längst eingetretener Fälligkeit wurden mir die Mehrdienstleistungen bisher nicht vergütet."
In einem persönlichen Schreiben an das Kommando seiner Dienststelle vom 12. Dezember 1984 ersuchte der Beschwerdeführer um Neudurchrechnung der Arbeitsstunden der Schuljahre 1978, 1978/79, 1979/80 und 1980/81, weil sich große Differenzen im Vergleich zwischen seinen Stundenzetteln und den Abrechnungsblättern zu seinen Ungunsten ergeben hätten.
Diese Differenzen hätten betragen:
"1978: 84,2 zu 47,2 ergibt sich ein Minus von 37,0 Std.
1987/79: 69,9 zu 53,2 ergibt sich ein Minus von 16,7 Std.
1979/80: 369,5 zu 344,0 ergibt sich ein Minus von 25,5 Std.
1980/81: 594,3 zu 510,7 ergibt sich ein Minus von 83,6 Std.
sind insgesamt 162,8 Std."
In einem weiteren Schreiben vom 12. Juni 1986 ersuchte der Beschwerdeführer um "ehestmögliche und vollständige Auszahlung der noch ausständigen Überstunden aus den Schuljahren 1978 bis 1983/84 und begründete sein Ansuchen im wesentlichen wie folgt:
"Die Überstunden vom 1. Mai 1978 bis zum Schuljahr 1980/81 wurden vom Kdo HVS bzw. Kdo Lehrgruppe Technik mündlich angeordnet. Da auch mündliche Anordnungen zu befolgen sind, habe ich diese selbstverständlich befolgt. Die Stunden wurden auch auf den Stundennachweisen anerkannt.
Die Überstunden der Schuljahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 sind genau durch Arbeitsaufträge belegt, beschrieben, von zwei Offizieren bestätigt und ebenfalls auf den Stundennachweisen anerkannt.
Die VO des BMfLV, BGBl. Nr. 433/81 Art II vom 10.9.1981 sieht eine Einrechnung von Nebenleistungen - lt. Aufgabenkatalog - mit Rückwirkung vom 1.1.1978 vor.
Nun werden zwar die Nebenleistungen auf Grund dieser VO - völlig korrekt - im Schuljahr 1984/85 berücksichtigt, unverständlicherweise jedoch vom 1.5.1978 bis zum Schuljahr 1983/84 nicht.
1984/85 ja, 1.5.1976 bis 1983/84 nein -- warum nicht?!
Ich möchte nochmals darauf hinweisen, daß ich als Untergebener auch mündliche Anweisungen meiner Vorgesetzten zu befolgen habe, ohne diese auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen zu müssen. Bei Nichtbefolgung von Anordnungen müßte ich ja disziplinäre Maßnahmen befürchten. ...
Meiner Meinung nach gibt es keine Gründe, die vollständige Auszahlung dieser Überstunden zu verweigern.
Da die Fälligkeiten der einzelnen Beträge zum Teil schon sehr weit zurückliegen und die Verzögerung der Auszahlung dieser Überstunden allein beim Dienstgeber liegt, erhebe ich auch Anspruch auf Zinsenzahlungen."
Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens führte die belangte Behörde auf Grund dessen ein Ermittlungsverfahren durch und teilte den ermittelten Sachverhalt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 1987 wie folgt mit:
"Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß erst ab dem Schuljahr 1981/82 Stundennachweise und Arbeitsaufträge geführt wurden. Davor wurden nur Stundennachweise geführt, auf welchen zwar die Anwesenheit, nur in wenigen Fällen aber die Tätigkeit während der Anwesenheit vermerkt ist.
Im Folgenden ist für die einzelnen Schuljahre gesondert angeführt, welche Tätigkeiten gemäß den Stundennachweisen und ab dem Schuljahr 1981/82 auch aufgrund der Arbeitsaufträge an den bezeichneten Tagen erbracht worden sind. Die bloße Anwesenheit ist nicht datumsmäßig, sondern nur pauschal für das gesamte Schuljahr ausgewiesen. Darüberhinaus ist noch das Kustodiat für das jeweilige Schuljahr angeführt. Tätigkeiten, welche bereits durch das Kustodiat abgegolten sind, sind in der Einzelaufstellung - obwohl in den Stundennachweisen und Arbeitsaufträgen enthalten - nicht berücksichtigt.
Schuljahr 1977/78 (ab 1. Mai 1978)
Stunden Werteinheiten
Anwesenheit 63,2 31,6
Kustodiat 6,63
Krank 8 4,00
42,23
Schuljahr 1978/79
Stunden Werteinheiten
18.1.1979 Heizung und Tor repariert 8 4,00
5.3.1979 Fahrzeugübergabe 1,7 0,85
Anwesenheit 43,5 21,75
Kustodiat 40,222
Krank 8 4,00
70,822
Schuljahr 1979/80
Stunden Werteinheiten
20.12.1979 Gericht 2 1
7.1.1980 periodische Untersuchung 4 2
8.1.1980 periodische Untersuchung 4 2
14.1.1980 periodische Untersuchung 4 2
28.1.1980
bis Dienstzuteilung HKS BADEN 120 60
15.2.1980
19.2.1980
bis Einschulung ÖAF 24 12
21.2.1980
9.6.1980 Arzt 4 2
20.6.1980 Arzt 4 2
Anwesenheit 171,5 85,75
Kustodiat 40,664
Krank 16 8
Schuljahr 1980/81
Stunden Werteinheiten
3.9.1980 Arzt 3 1,5
15.9.1980 Arzt 3 1,5
23.10.1980 Arzt 2,5 1,25
19.11.1980 Arzt 1,5 0,75
2.12.1980 Arzt 1,5 0,75
16.12.1980
bis Schulung bei Fa. Eberspächer 25,5 12,75
18.12.1980
29.1.1981 Ersatzteile einkaufen 6 3
4.3.1981 Arzt 3 1,5
17.3.1981
bis Schulung bei Fa. BMW-Sbg. 24 12
19.3.1981
27.4.1981 Arzt 2 1
12.5.1981 Arzt 2 1
18.5.1981 Fa.PHILIPPS besichtigt HVS 1 0,5
1.6.1981
bis Schulung bei Fa.STEYR-PUCH
5.6.1981 GRAZ 40 20
Anwesenheit 381,2 190,6
Kustodiat 42,432
Krank 136 48
358,532
Schuljahr 1981/82
Stunden Werteinheiten
14.9.1981 Ausarbeitung der Lehrstoffverteilung für MAk gem.
Anordnung HLO 4 2
21.9.1981 periodische Untersuchung 4 2
17.11.1981
bis Grobzielerstattung für MAk/
18.11.1981 kD gem.Auftrag Kdt LGT 8 4
24.11.1981 periodische Untersuchung 4 2
17.12.1981 periodische Untersuchung 4 2
18.12.1981 periodische Untersuchung 4 2
11.1.1982 Überstellung eines LKW für
Motoraus- und -einbau bei
sLKW-Kurs 1 0,5
1.2.1982 Anbringen von Schmiernippel
an 2 Vorderachsen von STEYR
680 4 2
22.2.1982 Änderung der Halterung für
Sanitätskasten bei Pinzgauer 2 1
10.5.1982 Symposium bei Fa. STEYR 8 4
17.5.1982 Röntgen 1 0,5
1.6.1982 periodische Untersuchung 4 2
7.6.1982
bis Seminar bei Fa. BOSCH
8.6.1982
21.6.1982 Umbau des sLKW-Schulungs-
motor vom provisorischen
Montagebock auf den neuen
ÖAF-Motormontagebock 2 1
22.6.1982
bis Tag der Schulen
24.6.1982
25.6.1982 Umbau des Motorlehrmodells
30.6.1982 STEYR 680 von einem starren
2.7.1982 Untergestell auf einen
schwenkbaren Motorblock mit
Anbringung eines Kühlers mit
entsprechenden Schlauchver-
bindungen und Neuanfertigung
von 2 U-Profil-Motorträger 20 10
1.7.1982 Einschulung von SUN CO-HC
Abgastester 8 4
Kustodiat 41,106
Krank 160 80
180,106
Schuljahr 1982/83
Stunden Werteinheiten
10.9.1982 periodische Untersuchung 4 2
20.9.1982
bis Einschulung bei Fa.
HUSQUARNA
24.9.1982 40 20
1.10.1982 Umbau des Motorlehrmodells
4.10.82 bis STEYR 680 von einem starren
8.10.1982 Untergestell auf einen
schwenkbaren Motorblock mit
Anbringung eines Kühlers
mit entsprechenden Schlauch-
und Rohrverbindungen und
Neuanfertigung von zwei
U-Profil Motorträgern 20 10
2.12.1982 periodische Untersuchung 4 2
18.3.1983 periodische Untersuchung 4 2
10.6.1983 periodische Untersuchung 4 2
29.6.1983
bis Einschulung bei Fa.
PORSCHE-SALZBURG
1.7.1983 20 10
Kustodiat 40,664
Krank 0
88,664
Schuljahr 1983/84
Stunden Werteinheiten
19.9.1983 periodische Untersuchung 4 2
21.9.1983 Aufmontieren und Anpassen
der 35 KW Schulungsmotors
vom VW 181 (Ersatz für 30PS-
Käfermotor) auf Lehrmodell.
Anfertigung der elektr.Ver-
kabelung, der Kraftstoff-
leitung usw., um den Motor
lauffähig zu machen 8 4
22.11.1983
bis Einschulung bei Fa.
PORSCHE-SALZBURG auf VW-
Passat 32 16
25.11.1983
23.1.1984
bis Einschulung bei Fa. ÖAF- 40 20
Gräf und Stift 4 2
27.1.1984
6.3.1984 periodische Untersuchung 2 1
8.3.1984 Röntgen
25.4.1984
bis Einschulung bei Fa. STEYR-
PUCH in Graz am Moped
PUCH Ranger 24 12
27.4.1984
Kustodiat 40,664
Krank 0
97,664"
Der Beschwerdeführer hat gegen diese Sachverhaltsfeststellungen keinen Einwand erhoben.
Da nach § 9 Abs. 3 BLVG die Frage, inwieweit Nebenleistungen, die von Lehrern außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und die durch Abs. 1 und 2 der genannten Bestimmung nicht erfaßt sind, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden dürfen, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen zu entscheiden war, ersuchte die belangte Behörde das BKA hinsichtlich der Ansprüche des Beschwerdeführers die Zustimmung zu erteilen sowie diesbezüglich auch das Einvernehmen mit dem BMF herzustellen.
Den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ist zu entnehmen, daß diesbezüglich am 2. Juni 1987 eine Besprechung im BKA stattfand, bei der erklärt wurde, eine Einrechnung der in Frage stehenden Leistungen gemäß § 9 Abs. 3 BLVG komme nicht in Frage. Die belangte Behörde zog daraufhin den Antrag zurück und versuchte zu erheben, welche der im Parteiengehör angeführten Tätigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 BLVG vergleichbar wären. Ohne weiteres Parteiengehör erging der unter Zl. 87/12/0158 angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:
"Auf Ihre Anträge vom 6. Juli 1984, 12. Dezember 1984 und 12. Juni 1986 wird gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Zif. 2 und § 9 Abs. 2 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz - BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, festgestellt, daß Sie in den Schuljahren 1977/78 (ab 1. Mai 1978) bis einschließlich Schuljahr 1983/84 folgende Werteinheiten geleistet haben:
SCHULJAHR WERTEINHEITEN
1977/78 212,23
1978/79 1078,272
1979/80 843,764
1980/81 740,382
1981/82 895,274
1982/83 952,051
1983/84 861,682"
Zur Begründung wurde vorerst der ergänzte Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung von Mehrdienstleistungen wiedergegeben, dann nach Schuljahren getrennt der Sachverhalt dergestalt festgestellt, daß vorerst die Unterrichtsstunden der Lehrverpflichtungsgruppe (3 bzw. 1) und dann in der Regel tagesbezogen die sonstigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, wie Reparaturarbeiten, Kustodiat, Anwesenheitsdienst, Schulungen, Arztbesuch udgl. dargestellt wurden. Nach dem Hinweis, daß der Beschwerdeführer gegen diesen Sachverhalt keinen Einwand erhoben habe und nach Wiedergabe des § 9 Abs. 3 BLVG führte die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides weiter aus, daß das zur Einrechnung von Nebenleistungen zustimmungsberechtigte BKA aber einer Einrechnung nicht zugestimmt habe, weil "die angeführten Tätigkeiten nicht mit den in Abs. 1 (Ordinariat) bzw. den im Abs. 2 (Kustodiat) des § 9 BLVG angeführten Tätigkeiten vergleichbar sind. Vielmehr wurde durch diese Tätigkeit bereits die Lehrverpflichtung erfüllt oder sind diese überhaupt nicht abzugelten." Deshalb habe die belangte Behörde erwogen, durch welche Tätigkeiten die Lehrverpflichtung erfüllt worden sei, welche Tätigkeiten bereits durch das Kustodiat abgegolten seien und welche Tätigkeiten nicht abzugelten seien. Im folgenden wurde dann für die einzelnen Schuljahre gesondert ausgeführt, welche Tätigkeiten der Ermittlung der Werteinheiten zugrunde gelegt wurden und begründet, wieso bestimmte Tätigkeiten nach Auffassung der belangten Behörde nicht hätten herangezogen werden dürfen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die unter Zl. 87/12/0158 erhobene Beschwerde. Der damals angefochtene Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. April 1992 im wesentlichen deshalb wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil die mit dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde getroffene Feststellung über die im genannten Zeitraum geleisteten Werteinheiten unzulässig gewesen ist. Die belangte Behörde hätte vielmehr über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vergütungsanspruch absprechen müssen. Eine gesonderte Feststellung der einem Vergütungsanspruch zugrundeliegenden zeitlichen Mehrdienstleistungen sei weder gesetzlich vorgesehen noch dafür ein öffentliches Interesse gegeben. Für das fortgesetzte Verfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof bemerkt, daß ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GG für den in Frage stehenden Zeitraum nur dann gegeben sein kann, wenn der Beschwerdeführer durch dauernde Unterrichtserteilung sowie durch Einrechnung der genannten Nebenleistungen das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten hat.
Der im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der belangten Behörde erstatteten Äußerung ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde daraufhin - im Interesse der Abgrenzung von Normalleistungen zu Mehrdienstleistungen - versuchte, einen Dienstplan für die an der HVS tätigen Lehrer zu erlassen. Dies kam aber aus verschiedenen Gründen nicht zustande. Bereits im Dezember 1987 war aber auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof erst mit Erkenntnis vom 8. April 1992, 87/12/0158, aufgehobenen Bescheides an den Beschwerdeführer für den in Frage stehenden Zeitraum unter Einrechnung von bis dahin ausbezahlten Mehrdienstleistungsvergütungen ein Betrag von S 164.384,-- angewiesen worden.
Da seitens der belangten Behörde wegen verschiedener rechtlicher Probleme im Gegenstand kein Bescheid erlassen wurde, wird mit der vorliegenden Beschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht.
Im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Dreimonatsfrist zur Nachholung des versäumten Bescheides blieb die belangte Behörde weiter säumig. Sie erstattete jedoch eine "Äußerung" und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit einer umfangreichen Sammlung von Arbeitsnachweisen dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Der Verwaltungsgerichtshof, auf den damit die Pflicht zur Entscheidung gemäß § 27 VwGG übergegangen ist, hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung des Gesamtausmaßes der von ihm erbrachten Leistungen, insbesondere der von ihm erbrachten Mehrdienstleistungen gemäß den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), insbesondere dessen §§ 2, 3 und 9 in Verbindung mit Art. I, II und III der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der HVS (im folgenden BLVO-HVS), BGBl. Nr. 422/1981, sowie als Folge davon in seinem Recht auf Abgeltung zeitlicher Mehrdienstleistungen nach den §§ 16, 31 und 61 GG 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Normen, in formeller Hinsicht in seinem Recht auf Erledigung seiner Anträge innerhalb der in § 73 Abs. 1 AVG normierten Entscheidungsfrist, verletzt.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer nach zusammengefaßter, kurzer Darstellung des Verfahrensablaufes vor, auf Grund des bisherigen Verwaltungsverfahrens stehe außer Streit, daß er über die im seinerzeit angefochtenen Bescheid (vgl. Zl. 87/12/0158) zugebilligten Werteinheiten hinaus in den Schuljahren 1977/78 bis 1980/81 mindestens durch anordnungsgemäße Anwesenheit, in den Schuljahren 1981/82 bis 1983/84 durch die angegebenen Tätigkeiten Dienste verrichtet habe bzw. zur jederzeitigen Dienstleistung am Dienstort anwesend gewesen sei. Mit der BLVO-HVS aus 1981 sei jedoch die Lehrverpflichtung (Art. I) wesentlich herabgesetzt und auch eine günstigere Regelung bezüglich der Einrechnung von Nebenleistungen (Art. II) getroffen worden. Diese Verordnung sei nach deren Art. III Abs. 1 mit 1. Oktober 1981 in Kraft getreten; nach Abs. 2 sei sie aber auf Bundeslehrer, die zwischen dem 1. Jänner 1978 und dem 1. Oktober 1981 an der HVS im Unterricht verwendet worden seien, rückwirkend ab dem 1. Jänner 1978 anzuwenden. Es hätten daher diese Bestimmungen auf den Beschwerdeführer Anwendung zu finden gehabt. Weiters sei zu berücksichtigen, daß seitens des Kommandos der HVS dem Beschwerdeführer angeordnet worden sei, die fehlenden Unterrichtsstunden durch Anwesenheit zu leisten. Neben Arbeiten für die Lehrwerkstätte seien auch Unterrichtsvorbereitungen notwendig gewesen. Es könne nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden, wenn er auf Grund von Anordnungen seines Dienstgebers "Anwesenheiten" geleistet habe bzw. zur Verfügung gestanden sei; es könne nämlich nicht bestritten werden, daß er auch in den fraglichen Stunden zur Dienstleistung bereit gewesen sei, jedoch auf Grund der ihm erteilten Weisungen seiner Lehrtätigkeit nicht habe nachgehen können. Wolle man tatsächlich davon ausgehen, daß diese Zeiten, welche auf Grund der genannten Verordnung zeitliche Mehrleistungen darstellten, nicht abzugelten seien, so hätte dies zur Folge, daß er für diese zeitlichen Mehrleistungen keine Entlohnung erhalten würde. Zu berücksichtigen sei weiters, daß durch die BLVG-Novelle 1975 bereits zum Beginn des in Frage stehenden Zeitraumes festgestanden sei, daß die genannte Verordnung kommen werde und somit hätte damit gerechnet werden müssen, daß darin eine niedrigere Lehrverpflichtung festgesetzt werde. Der Dienstgeber hätte daher wissen müssen, daß es dadurch zu einer Dienstleistung über jenes Ausmaß hinaus habe kommen können, was schließlich auch eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe eine Gesamtleistung erbracht, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jenem Maße entsprochen habe, das der Dienstgeber, ausgehend von der angenommenen Lehrverpflichtung, von ihm abverlangt habe. Es könne nicht rückwirkend gesagt werden, daß ein später festgesetztes niedrigeres Ausmaß damals durch diese oder jene Einzelleistung, also durch eine Nebenleistung oder durch eine Unterrichtsstunde überschritten worden sei. Es sei lediglich zu konstatieren, daß die rückwirkend festgesetzte Normalleistung insgesamt (rückwirkend) als überschritten erscheine und dementsprechend als Mehrdienstleistung anzusehen sei. Der Beschwerdeführer sei dem in seiner Sache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes folgend der Ansicht, daß seine gegenständlichen Mehrleistungen besoldungsrechtlich als Unterrichtserteilung anzusehen oder einer solchen gleichzuhalten seien. Der Rechtstitel, aus welchem diese Leistungen von ihm verlangt worden seien, sei die Lehrverpflichtung gewesen. Die rechtliche Beurteilung könne daher keine andere sein als sonst, wenn ein Dienstgeber die Zeit des Dienstnehmers aus dem Rechtstitel seiner Leistungspflicht in Anspruch nehme, aber nicht in der Lage sei, die Arbeit in solcher Quantität zuzuweisen, daß sie die betreffende Zeit zur Gänze ausfülle.
Der Beschwerdeführer beantragt dann, daß ihm gemäß §§ 2, 3 und 9 BLVG in Verbindung mit Art. I, II und III BLVO-HVS sowie der §§ 16, 31 und 61 GG 1956 eine Mehrdienstleistungsvergütung im gesetzlichen Ausmaß für folgende Stunden- bzw. Werteinheiten bemessen werde:
"Schuljahr Stunden Werteinheiten
1977/78 63,2 31,6
1978/79 51,5 25,75
1979/80 171,5 85,75
1980/81 381,2 190,6
1981/82 28 14
1982/83 20 10
1983/84 8 4"
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt, daß die inhaltlich entscheidende Frage die des Anspruches auf Mehrdienstleistungsvergütung und ihrer Berechnung ist. Außerdem wurde im Verwaltungsverfahren die Zahlung von Verzugszinsen für Geldleistung aus diesem Titel verlangt.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche sind besoldungsrechtlicher Art; sie sind daher - sofern nicht gesetzliche Regelungen ausdrücklich anderes
vorsehen - zeitraumbezogen zu beurteilen. Es ist daher für die Entscheidung im Beschwerdefall die jeweilige Rechtslage im Zeitraum vom 1. Mai 1978 bis zum Ende des Schuljahres 1983/84 maßgebend. Dies gilt auch für die der Bemessung zugrundeliegenden Gehalts- bzw. Bezugsansätze. Die für die Berechnung einer Mehrleistungs- bzw. Überstundenvergütung maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 16 bzw. 61 GG 1956) enthalten keinen Ansatz dahingehend, der Berechnung nicht die Höhe des Gehaltes bzw. Bezuges, wie er im Zeitpunkt der Erbringung der Mehrdienstleistung bestanden hat, zugrunde zu legen. Auch dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang genannten § 31 GG 1956 idF vor dem Besoldungsreformgesetz 1994, BGBl. Nr. 550, der die Erreichung eines höheren Gehaltes regelte, kann diesbezüglich keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden.
Auf die an der HVS verwendeten Lehrer sind seit 1. Jänner 1978 die für Lehrer geltenden Bestimmungen (nach § 140 Abs. 2 BDG 1977 war dies die LDP, nach § 198 Abs. 1 BDG 1979 - Stammfassung sind dies die für Lehrer geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes) und das BLVG anzuwenden.
§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (BLVG), BGBl. Nr. 244, in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 297/1968, BGBl. Nr. 399/1975 bzw. BGBl. Nr. 567/1981, legt das Ausmaß der Lehrverpflichtung - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - mit 20 Wochenstunden fest, wobei die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auf die Lehrverpflichtung mit bestimmten Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind. § 3 BLVG vermindert die Lehrverpflichtung bestimmter Bundeslehrer mit leitenden Funktionen.
Nach § 4 BLVG (Stammfassung) sind die Bestimmungen der §§ 2 und 3 auf Lehrer an nicht ganzjährig geführten Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an ganzjährig geführten Schulen entspricht.
§ 7 Abs. 1 BLVG sieht eine Verordnungsermächtigung für die Festsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung für die von § 2 nicht erfaßten Unterrichtsgegenstände vor.
Die Einrechnung von Nebenleistungen ist im § 9 BLVG (Abs. 1 in der Stammfassung, Abs. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 399/1975 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 297/1978) geregelt. Nach Abs. 1 wird die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte (Ordinariat) verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers in die Lehrverpflichtung als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II eingerechnet. Abs. 2 regelt das Ausmaß der Einrechnung der Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie bestimmte von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen (z.B. verwaltungsmäßige Unterstützung des Direktors, Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mittleren und höheren Schulen). § 9 Abs. 3 in der vorher genannten für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung lautete:
"Inwieweit Nebenleistungen, die vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und durch Abs. 1 und 2 nicht erfaßt sind, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen."
Auf dieser Grundlage erging die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 10. September 1981 über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Heeresversorgungsschule, BGBl. Nr. 422 (BHVO-HVS). Im Art. I dieser Verordnung werden die Unterrichtsgegenstände an der HVS in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI eingereiht. Art. II bestimmt, inwieweit die Verwaltung der ausdrücklich genannten organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlungen sowie bestimmte von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen in einem bestimmten Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, wobei die Einrechnung der in den Z. 1 bis 4 angeführten Nebenleistungen in das Ausmaß der Lehrverpflichtung für jeden Lehrer höchstens bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II zulässig ist.
Diese Verordnung ist nach Art. III Abs. 1 mit 1. Oktober 1981 in Kraft getreten, findet jedoch nach Abs. 2 auf Bundeslehrer, die zwischen dem 1. Jänner 1978 und dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt an der HVS im Unterricht verwendet wurden auch für die Dauer dieser Verwendung, frühestens jedoch ab dem 1. Jänner 1978, Anwendung.
Die Vergütung von Mehrdienstleistungen der Lehrer ist im Rahmen des Abschnittes 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, im § 61 - soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist, wie folgt geregelt:
"(1) Wird durch dauernde Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG und Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.
(2) Bei Lehrern, auf die das BLVG anzuwenden ist, sind der Bemessung der Vergütung die Werteinheiten zugrundezulegen, um die das Ausmaß der Lehrverpflichtung üb