Norm: AktG §4GmbHG §5 Abs1GenG §4HGB §18 Abs2UGB §18 Abs2
Rechtssatz: Der Zweck der Regelung, dass die Firma einer AG die Rechtsform zu enthalten hat, liegt darin, dass der Geschäftsverkehr eindeutig über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft informiert wird. Dieser Zweck wäre etwa dann nicht erreicht, würde der Rechtsformzusatz den sachlichen und den persönlichen Bestandteil einer Firma trennen. Trennt der Rechtsformzusatz bloß den sachlic... mehr lesen...
Norm: HGB §18 Abs2UGB §18 Abs2
Rechtssatz: Ob der Zusatz der angemeldeten Firma objektiv geeignet ist, einen nicht unbeträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise über die Art und den Umfang des Geschäftes zu täuschen, darf nicht dadurch geprüft werden, ob eine hinreichende Rechtfertigung für den Gebrauch jedes einzelnen Firmenbestandteiles vorliegt, sondern ist nach dem Gesamteindruck der Firma zu beurteilen (Mode - Großhandelscenter Wien... mehr lesen...
Norm: GmbHG §5GmbHG §5 Abs1HGB §18 Abs2UGB §18 Abs2
Rechtssatz: § 18 Abs 2 HGB ist auch auf die Firma einer GmbH anzuwenden, und zwar nicht nur in bezug auf Zusätze sondern auch auf den Firmenkern. Es ist auch jene Firma einer GmbH auf ihre Täuschungsfähigkeit zu prüfen, welche durch Aufnahme des Namens eines Gesellschafters gebildet wird. Entscheidungstexte 6 Ob 1/79 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: GmbHG §5GmbHG §5 Abs1UGB §18 Abs2
Rechtssatz: Der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art und über den Umfang des Geschäftes herbeizuführen (§ 18 Abs HGB). Auch jede neue Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß sich demnach von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragene... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2eGenG §4HGB §18 Abs2UGB §18 Abs2
Rechtssatz: Die Frage, wann eine beantragte Eintragung geeignet ist, eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäftes herbeizuführen, ist in keiner gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich eindeutig gelöst. Entscheidungstexte 4 Ob 564/64 Entscheidungstext OGH 20.10.1964 4 Ob 564/64 Veröff: HS 4032 ... mehr lesen...