Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
Die Frage, wann eine beantragte Eintragung geeignet ist, eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäftes herbeizuführen, ist in keiner gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich eindeutig gelöst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0087525Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022