Norm
GmbHG §5Rechtssatz
§ 18 Abs 2 HGB ist auch auf die Firma einer GmbH anzuwenden, und zwar nicht nur in bezug auf Zusätze sondern auch auf den Firmenkern. Es ist auch jene Firma einer GmbH auf ihre Täuschungsfähigkeit zu prüfen, welche durch Aufnahme des Namens eines Gesellschafters gebildet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0059807Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022