RS OGH 2000/1/20 6Ob98/99a, 6Ob46/09x, 6Ob69/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2000
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Norm

AktG §4
GmbHG §5 Abs1
GenG §4
HGB §18 Abs2
UGB §18 Abs2

Rechtssatz

Der Zweck der Regelung, dass die Firma einer AG die Rechtsform zu enthalten hat, liegt darin, dass der Geschäftsverkehr eindeutig über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft informiert wird. Dieser Zweck wäre etwa dann nicht erreicht, würde der Rechtsformzusatz den sachlichen und den persönlichen Bestandteil einer Firma trennen. Trennt der Rechtsformzusatz bloß den sachlichen Bezug vom geographischen Zusatz, kann kein Zweifel an der Rechtsform der Gesellschaft aufkommen. Nur aus dem Umstand, dass die geographische Bezeichnung am Schluss steht, lässt sich auch kein Hinweis auf eine wirtschaftliche oder rechtliche Verflechtung mit anderen Unternehmen etwa in dem Sinn ableiten, dass es sich um ein Tochterunternehmen einer tatsächlich existierenden anderen Gesellschaft oder eine Zweigniederlassung handelt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 98/99a
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 98/99a
    Veröff: SZ 73/12
  • 6 Ob 46/09x
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 46/09x
    Vgl; Beisatz: Nach § 5 Abs 1 GmbHG idF HaRÄG BGBl I 2005/120 (zuvor § 5 Abs 2 GmbHG) muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten. Die Bezeichnung kann abgekürzt werden. Welche Abkürzungen verwendet werden dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (T1); Beisatz: Zweck des Rechtsformzusatzes nach § 5 Abs 1 GmbHG ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 98/99a) und der herrschenden Lehre eindeutig die Information des Geschäftsverkehrs über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft, nämlich dass ihm nur das Gesellschaftsvermögen haftet. (T2); Beisatz: Der Geschäftsverkehr muss auf eindeutige Abkürzungen, sofern solche gewählt werden, vertrauen können. (T3); Beisatz: Dabei spielen auch die gelebte Praxis und eine jahrzehntelange Übung eine Rolle, worauf ja bereits der historische Gesetzgeber hingewiesen hat. (T4); Beisatz: „GsmbH" kann nicht als Abkürzung des gem § 5 Abs 1 GmbHG vorgeschriebenen Rechtsformzusatzes der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch eingetragen werden. (T5)
  • 6 Ob 69/09d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 69/09d
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Diese für die Kapitalgesellschaften unbestrittenen Grundsätze gelten ebenso für den Rechtsformzusatz einer Genossenschaft. (T6); Bem: Hier: Eintragungsfähigkeit der Abkürzung „eG" für den Rechtsformzusatz einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung bejaht. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113061

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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