Norm
AktG §4Rechtssatz
Der Zweck der Regelung, dass die Firma einer AG die Rechtsform zu enthalten hat, liegt darin, dass der Geschäftsverkehr eindeutig über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft informiert wird. Dieser Zweck wäre etwa dann nicht erreicht, würde der Rechtsformzusatz den sachlichen und den persönlichen Bestandteil einer Firma trennen. Trennt der Rechtsformzusatz bloß den sachlichen Bezug vom geographischen Zusatz, kann kein Zweifel an der Rechtsform der Gesellschaft aufkommen. Nur aus dem Umstand, dass die geographische Bezeichnung am Schluss steht, lässt sich auch kein Hinweis auf eine wirtschaftliche oder rechtliche Verflechtung mit anderen Unternehmen etwa in dem Sinn ableiten, dass es sich um ein Tochterunternehmen einer tatsächlich existierenden anderen Gesellschaft oder eine Zweigniederlassung handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113061Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010