Norm
GmbHG §5Rechtssatz
Der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art und über den Umfang des Geschäftes herbeizuführen (§ 18 Abs HGB). Auch jede neue Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß sich demnach von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. (Hier: WEGES WohnungseigentumsgmbH & Co KG HandelsgmbH - "WEGES HandelsgmbH").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0059919Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009