Begründung: Über das Vermögen des Klägers wurde am 30. 10. 2006 der Konkurs eröffnet. Am 21. 8. 2007 wurde das Konkursverfahren wieder aufgehoben. Der Kläger behauptet, dass sich der Beklagte ihm gegenüber zur ratenweisen Zahlung von rund 50.000 EUR für - nicht konkret bezeichnete - Leistungen im Zusammenhang mit einer Betriebsübernahme verpflichtet hätte und macht die fälligen Raten geltend. Der Beklagte bestreitet den Abschluss jeglicher Zahlungsverei... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte vertrieb aufgrund eines ihn hiezu berechtigenden Vertrags mit der K***** GmbH (K*****) deren EDV-Software namens „Classic-Line". Im Verfahren 37 Cg 249/97i des Handelsgerichts Wien, in dem der Kläger von der K***** auf Zahlung von ausständigen „Kaufpreisraten" für dieses Produkt in Anspruch genommen worden war, schlossen die Parteien am 10. 11. 1998 einen Vergleich folgenden Inhalts: „1. Die beklagte Partei (hier: der Kläger) verpflichtet sich, der klagen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Bank stand mit einer Gruppe von Beteiligungsgesellschaften in verschiedenen im einzelnen festgestellten Geschäftsbeziehungen und Beteiligungsverhältnissen. Eine dieser Beteiligungsgesellschaften gab im Jahre 1996 eine Anleihe zu einem Zinssatz von 8 % und der Endfälligkeit 26. 11. 2000 mit 20 auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je 1 Mio S aus. Diese 20 Teilschuldverschreibungen wurden nach den Anleihebedingung... mehr lesen...
Norm: ABGB §991ABGB §1002ABGB §1313a I
Rechtssatz: Die Zahlstelle ist als Erfüllungsgehilfin der Anleiheschuldnerin anzusehen. Allein aus dieser Stellung heraus trifft sie wohl regelmäßig keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Anleihegläubiger. Die Zahlstelle „kann" aber wirksam Leistungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Anleiheschuldners erbringen. Leistet der ausgewiesene Erfüllungsgehilfe (Zahlstelle) ohne Vorbehalt ausdrücklich g... mehr lesen...
Norm: ABGB §991ABGB §1002
Rechtssatz: Die Erfüllungswirkung bei der Anleihe tritt regelmäßig erst mit der Gutschrift beim Anleihegläubigers bzw der für diesen tätig werdenden Bank ein. Leistet der ausgewiesene Erfüllungsgehilfe (Zahlstelle) ohne Vorbehalt ausdrücklich gewidmet auf die Schuld seines „Geschäftsherrn", um diese zu tilgen, und nimmt der Gläubiger diese Leistung an, so wird damit die Schuld getilgt. Entscheidungs... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist innerhalb der Firmengruppe N***** Geschäftsführer einer Reihe von Firmen; die Firmengruppe ist im Bereich der Immobilienverwaltung und als Bauträger tätig. Im Jahre 1994 bestand die Buchhandlung Monika M***** mit Sitz in Hall i. T., wobei die Klägerin als Komplementärin zu 95 % und ihr damaliger Ehemann Gerhard als Kommanditist mit 5 % an der Gesellschaft beteiligt waren. Damals beabsichtigte die Klägerin, ihren Geschäftsanteil samt dazuge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 672 KG K*****. Im März 1989 beauftragte sie eine Immobilienmaklergesellschaft mit der Vermittlung des Verkaufes dieser Liegenschaft um S 750.000. Die Liegenschaft ist 1502 m2 groß, liegt im Grünland und unterliegt einem absoluten Bauverbot; das dort befindliche ältere Holzhaus ist ohne Baugenehmigung errichtet. Die Klägerin begehrte zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 375.000 sA Zug um Zug ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §991ZPO §405 E
Rechtssatz: Ein Zuspruch mit einer vom Kläger selbst begehrten Einschränkung auf Leistung Zug um Zug als einen von mehreren Schuldnern ist auch dann, wenn die vom Kläger geschuldete Gegenleistung an sich unteilbar ist, möglich, soferne die unbedingte Verurteilung des Beklagten hätte begehrt werden können. Entscheidungstexte 1 Ob 523/92 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: ABGB §991ABGB §1001
Rechtssatz: Schuldscheine sind - sofern sie nicht in der Form eines Wertpapiers ausgestellt werden - nur Beweisurkunden; sie haben daher im allgemeinen nur deklarative Bedeutung, weil ihnen bloße "Vorstellungsmitteilungen" zugrunde liegen. Das schließt aber nicht aus, daß im Einzelfall mit dem Schuldschein der Aussteller auch eine ihn bindende rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben kann. Entsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §991ABGB §1001
Rechtssatz: Ein Schuldschein ist, soweit er ein Schuldbekenntnis des Ausstellers enthält, ein Anerkenntnis. Ob es sich dabei um ein deklaratorisches oder um ein konstitutives Anerkenntnis handelt, hängt davon ab, ob das Schuldbekenntnis vom Aussteller als bloße Wissenserklärung über das Bestehen der Schuld oder mit einem entsprechenden rechtsgeschäftlichen Bindungswillen - nämlich die einbekannte Schuld jedenfalls gege... mehr lesen...
Norm: ABGB §991ABGB §1001
Rechtssatz: Die Ausstellung eines Schuldscheins ist keineswegs auf die Dokumentation einer Darlehensschuld beschränkt. Entscheidungstexte 4 Ob 572/88 Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 572/88 Veröff: RdW 1989,62 = ÖBA 1989,537 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019284 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile schlossen am 10.August 1981 einen Gesellschaftsvertrag über den Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke; nach dieser Vereinbarung sollten jeweils neben ihrer Arbeitskraft der Kläger das erforderliche Sachvermögen und die Beklagte die von ihr zu beantragende Konzession einbringen; der Beklagten sollte es untersagt sein, ohne Zustimmung des Klägers über die Konzession zu verfügen. In sachlichem Zusammenhang damit wurde im § 37 des V... mehr lesen...
Die Untergerichte haben ihren Entscheidungen im wesentlichen folgenden vom Erstgericht festgestellten und im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Sachverhalt zugrunde gelegt: In der Nacht zum 17. Jänner 1972 wurde das dem damals 68 Jahre alten und halbseitig gelähmten Ehemann der Klägerin gehörige und von den Eheleuten bewohnt gewesene Haus in E, H 160, durch einen Brand vernichtet. Um den zu Schaden gekommenen Eheleuten zu helfen, erließ der Bürgermeister der nun beklagten G... mehr lesen...
Norm: ABGB §861ABGB §937ABGB §991ABGB §1375 B
Rechtssatz: 1.) Ein Schuldbekenntnis und Zahlungsversprechen ist mangels Vorliegens eines Rechtsgrundes ohne rechtliche Wirkung. 2.) Abgesehen von Ausnahmefällen, bei denen die Rechtsordnung ein Rechtsgeschäft von der Causa löst( Wechsel und andere forderungsrechtliche Orderpapiere, Inhaberschuldverschreibungen, Anweisungen, auch bei der Schuldübernahme, bei der dem Gläubiger gegenüber von dem Verhä... mehr lesen...