RS OGH 2005/4/28 8Ob19/04h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2005
beobachten
merken

Norm

ABGB §991
ABGB §1002

Rechtssatz

Die Erfüllungswirkung bei der Anleihe tritt regelmäßig erst mit der Gutschrift beim Anleihegläubigers bzw der für diesen tätig werdenden Bank ein.

Leistet der ausgewiesene Erfüllungsgehilfe (Zahlstelle) ohne Vorbehalt ausdrücklich gewidmet auf die Schuld seines „Geschäftsherrn", um diese zu tilgen, und nimmt der Gläubiger diese Leistung an, so wird damit die Schuld getilgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120107

Dokumentnummer

JJR_20050428_OGH0002_0080OB00019_04H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten