RS OGH 1975/4/29 5Ob36/75, 6Ob709/85, 8ObA279/98g, 6Ob152/05d, 2Ob160/10h, 10Ob20/20v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1975
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Norm

ABGB §861
ABGB §937
ABGB §991
ABGB §1375 B

Rechtssatz

1.) Ein Schuldbekenntnis und Zahlungsversprechen ist mangels Vorliegens eines Rechtsgrundes ohne rechtliche Wirkung.

2.) Abgesehen von Ausnahmefällen, bei denen die Rechtsordnung ein Rechtsgeschäft von der Causa löst( Wechsel und andere forderungsrechtliche Orderpapiere, Inhaberschuldverschreibungen, Anweisungen, auch bei der Schuldübernahme, bei der dem Gläubiger gegenüber von dem Verhältnis zwischen dem Urschuldner und dem Schuldübernehmer abstrahiert wird), gibt es keine abstrakten Geldforderungen (SZ 44/108 ua).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 36/75
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 5 Ob 36/75
    Veröff: SZ 48/55 = RZ 1975/92 S 202
  • 6 Ob 709/85
    Entscheidungstext OGH 28.08.1986 6 Ob 709/85
    Vgl auch; Beisatz: Die Verpflichtung zur Setzung eines Wechselskripturaktes ist keinesfalls abstrakt und bedarf zu ihrer Gültigkeit eines tauglichen Rechtsgrundes. (T1)
  • 8 ObA 279/98g
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 ObA 279/98g
    Vgl auch
  • 6 Ob 152/05d
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 152/05d
    Auch; Beisatz: Dem österreichischen Recht ist - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechts - ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft fremd. Abgesehen von den genannten Ausnahmefällen, bei denen die Rechtsordnung ein Rechtsgeschäft vom Rechtsgrund löst, gibt es keine abstrakten Forderungen. Auch ein Schuldbekenntnis ist mangels Vorliegens eines Rechtsgrunds ohne rechtliche Wirkung. (T2)
  • 2 Ob 160/10h
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 160/10h
    Vgl; nur: Abgesehen von Ausnahmefällen, gibt es keine abstrakten Geldforderungen. (T3); Auch Beis wie T2 nur: Dem österreichischen Recht ist ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft fremd. (T4)
  • 10 Ob 20/20v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 Ob 20/20v
    Beis wie T2; nur: Ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft ist dem österreichischen Recht – außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechts – grundsätzlich fremd. (T5)
    Beisatz: Hier: Kläger sollte durch Garantie des Beklagten zu einer bestimmten Tätigkeit – Depotzahlung aus eigenem Vermögen für eine GmbH – animiert werden = ausreichende causa für eine zweipersonale Garantie. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014027

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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