RS OGH 1988/9/27 4Ob572/88

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Norm

ABGB §991
ABGB §1001

Rechtssatz

Schuldscheine sind - sofern sie nicht in der Form eines Wertpapiers ausgestellt werden - nur Beweisurkunden; sie haben daher im allgemeinen nur deklarative Bedeutung, weil ihnen bloße "Vorstellungsmitteilungen" zugrunde liegen. Das schließt aber nicht aus, daß im Einzelfall mit dem Schuldschein der Aussteller auch eine ihn bindende rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019282

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0040OB00572_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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