TE OGH 2005/10/6 6Ob152/05d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roman R*****, vertreten durch Dr. Georg Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin K***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Mag. Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, wegen 26.162,22 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. April 2005, GZ 5 R 129/04m-69, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Juni 2004, GZ 29 Cg 27/02t-62, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Beklagte vertrieb aufgrund eines ihn hiezu berechtigenden Vertrags mit der K***** GmbH (K*****) deren EDV-Software namens „Classic-Line". Im Verfahren 37 Cg 249/97i des Handelsgerichts Wien, in dem der Kläger von der K***** auf Zahlung von ausständigen „Kaufpreisraten" für dieses Produkt in Anspruch genommen worden war, schlossen die Parteien am 10. 11. 1998 einen Vergleich folgenden Inhalts:

„1. Die beklagte Partei (hier: der Kläger) verpflichtet sich, der klagenden Partei (K*****) 360.000 S in Monatsraten zu 25.000 S, die erste Rate am 20. 11. 1998, die folgenden Raten jeweils am 20. der folgenden Monate mit Terminsverlust.... zu zahlen.

2. Die beklagte Partei (hier: der Kläger) ist berechtigt, im Umfang der bereits geleisteten Kapitalzahlungen Einzellizenzen (Finanzbuchhaltung, Auftragsbearbeitung, Anlagebuchhaltung sowie Lohn- und Gehaltsabrechnung der Software „Classic-Line-Windows") zu jeweiligen Endkundenverkaufpreisen zu beziehen.

3. Die klagende Partei (K*****) erklärt sich bereit, die beklagte Partei (hier: den Kläger) auch mit anderen Produkten aus ihrem Vertriebssortiment zum jeweiligen Händlereinkaufspreis ohne Anrechnung auf die in Punkt 1. angeführten Zahlungsverpflichtungen zu beliefern. Diese Bereitschaft der klagenden Partei (K*****) <it>endet mit dem Verlust der Händlereigenschaft der beklagten Partei (hier: des Klägers) oder mit dem Eintreten der Voraussetzung für die Geltendmachung des Terminsverlusts gemäß Punkt 1. dieses Vergleichs...."

Der Kläger beglich in der Folge den in Punkt 1. dieses Vergleichs vereinbarten Betrag durch Ratenzahlungen. Die K***** ist seit 1999 in Österreich nicht mehr operativ tätig. Ihre Produkte werden nun von der Beklagten vertrieben. Die Beklagte ist nicht die Rechtsnachfolgerin der K*****. Aufgrund der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Vertriebspartnervereinbarung vom 17. 5. 1999 lieferte in der Folge die Beklagte dem Kläger die Software der Produktlinie „Office-Line" und buchte hiefür 14.999,96 EUR vom Firmenkonto des Klägers mittels Bankeinzug ab.

Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Zahlung von 26.162,22 EUR (entspricht dem Vergleichsbetrag von 360.000 S). Er habe mit der Beklagten vereinbart, dass sämtliche Zahlungen für die Produktlinie „Office-Line" aus dem bei der K***** aufgrund des Vergleichs vom 10. 11. 1998 bestehenden Guthaben des Klägers beglichen werden sollten. Die Beklagte habe vereinbarungswidrig Rechnungsbeträge von insgesamt 14.999,95 EUR vom Konto des Klägers eingezogen und weitere Lieferungen nur mehr per Nachnahme vorgenommen. Der Kläger habe deshalb das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund aufgelöst. Es sei ihm nicht mehr möglich, das bei der Beklagten bestehende restliche Guthaben von 11.162,27 EUR zu lukrieren, woran die Beklagte das alleinige Verschulden trage. Er begehre daher auch den Ersatz dieses Betrags.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe bei der Beklagten keine Produkte der „Classic-Line" bestellt. Selbst bei Annahme einer Überbindung der Pflichten aus dem Vergleich des Klägers mit der K***** sei er daher zur Zahlung der von ihm bestellten Produkte ohne Anrechnung auf den Vergleichsbetrag verpflichtet. Die Beklagte habe mit dem Kläger keine Vereinbarung dahin getroffen, dass die Belieferung des Klägers mit anderen Produkten als jener der „Classic-Line" durch Verrechnung mit der von ihm der K***** gezahlten Beträge erfolgen solle. Der Dienstnehmer der Beklagten, der die Vertragsverhandlungen mit dem Kläger geführt habe, habe in Überschreitung seiner Befugnisse einen Beisatz über die Verrechnung mit den an die K***** gezahlten Beträgen in die Vertriebspartnervereinbarung aufgenommen. Nach der Vertriebspartnervereinbarung seien mündliche Nebenabreden wirkungslos. Der Kläger habe von der Beklagten gelieferte Softwareprodukte in den Jahren 1999 und 2000 im Lastschriftverfahren bezahlt. Hätte er die Forderungen für unberechtigt gehalten, hätte er die erteilte Einzugsermächtigung widerrufen können. Er habe weder eine Nichtschuld bezahlt noch über das Bestehen seiner Zahlungspflicht geirrt. Die Beklagte habe den Rücktritt des Klägers vom Vertragsverhältnis nicht verschuldet. Das Klagebegehren sei nicht schlüssig, weil der Kläger die Softwareprodukte zum niedrigeren Händlereinkaufspreis bezogen habe, während nach dem Vergleich der höhere Endkundenpreis zugrundezulegen gewesen wäre.

Die sich teilweise in erster Instanz am Verfahren als Nebenintervenientin beteiligende K***** wendete ein, die Beklagte sei nicht passiv legitimiert. Die Lieferung einer anderen Software als jene der „Classic-Line" sei nicht auf das Guthaben des Klägers anzurechnen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im Wesentlichen folgende Feststellungen:

Zweck des zwischen dem Kläger und der K***** geschlossenen Vergleichs vom 10. 11. 1998 war es, dass der Kläger offene Forderungen der K***** erfüllen sollte. Zugleich sollte es dem Kläger ermöglicht werden, sein Geschäft mit den Produkten der K***** weiterzuführen und ein Guthaben gegenüber der K***** zu erwerben.

Die Beklagte erhielt 1999 die Lizenzrechte für die Softwareprodukte der K***** für Österreich. Die Lizenzen, die die K***** den Fachhändlern schuldete, sollten nun von der Beklagten ausgeliefert werden. Der Beklagten wurde eine Liste der Fachhändler übergeben, aus der auch ersichtlich war, was den Fachhändlern gerichtlich oder außergerichtlich von der K***** zugestanden worden war. Dieser Liste war auch zu entnehmen, welche Produkte mit welchen Werten an den Kläger auszuliefern sein werden. Der Beklagten war bekannt, dass die Software „Classic-Line" gratis an den Kläger zu liefern war. Welche konkreten Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der K***** bezüglich des Guthabens des Klägers getroffen wurden, kann nicht festgestellt werden.

Die im Frühjahr 1999 zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Vertriebsvereinbarung wurde von Angelika M*****, die damals als Fachhändlerbetreuerin bei der Beklagten beschäftigt und mit dem Vertrieb kaufmännischer Software betraut war, in die Wege geleitet. Sie schlug dem Kläger vor, dass er anstatt der Software „Classic Line" die eine neuere Technologie aufweisende Software „Office-Line" übernehmen solle. Dem Vertragsentwurf wurde folgender Zusatz beigefügt: „Wie besprochen erfolgt die Bezahlung über Verrechnung der bei K***** einbezahlten Beträge (Vergleich vom 10. 11. 1998)". Angelika M***** war nicht befugt, Zusatzklauseln zu vereinbaren. Der Vertragsentwurf wurde daher dem Vertriebsleiter der Beklagten, Clemens B*****, vorgelegt, der zum Abschluss einer solchen Zusatzvereinbarung aber ebenfalls nicht berechtigt war. Sowohl er als auch zuvor schon Angelika M***** setzten sich daher mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Johannes Sch*****, ins Einvernehmen. Die letzte Fassung der Vertriebspartnervereinbarung, die ebenfalls den zitierten handschriftlichen Zusatz enthält, wurde von Clemens B***** nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten, der die Vereinbarung in dieser Form genehmigte, unterfertigt. Neben dieser schriftlichen Vereinbarung vom 17. Mai 1999 fanden weitere mündliche Absprachen über die zu liefernden Produkte statt. Zur Bestätigung, dass sich die „Verrechnungsklausel" auf die Produktlinie „Office-Line" bezog, erhielt der Kläger am Tag nach dem Abschluss der Vertriebsvereinbarung ein von Clemens B***** unterfertigtes Begleitschreiben, in dem die Beklagte auf die Produktlinie „Office-Line" Bezug nahm. Nach den zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffenen mündlichen und schriftlichen Absprachen bezog sich die „Verrechnungsklausel" auf die Produktlinie „Office-Line". Die Produktlinie „Classic-Line" war hingegen nicht Gegenstand der Vereinbarungen. Diese Produktlinie wurde vom Kläger auch nicht bestellt. Der Kläger und eine Angestellte der Beklagten, die seine Ansprechpartnerin war, nahmen in der Folge an Schulungen betreffend die Produktlinie „Office-Line" teil, um die für den Vertrieb dieser Software notwendige Qualifizierung zu erlangen. Die Schulungen wurden von der Beklagten in Wien und Klagenfurt durchgeführt.

Die Beklagte lieferte dem Kläger in den Jahren 1999 und 2000 eine Reihe von Lizenzen der Software „Office-Line". Sie stellte ihm die vereinbarten Preise ohne Berücksichtigung der handschriftlichen Zusatzklausel in der Vertriebspartnervereinbarung in Rechnung. Die Verrechnung erfolgte nicht über das Guthaben des Klägers. Die Beträge wurden vielmehr durch Bankeinzug vom Firmenkonto des Klägers eingehoben. Es handelte sich um folgende Beträge: 3.071,76 EUR aufgrund der Rechnung vom 29. Oktober 1999, 2.000,05 EUR aufgrund der Rechnung vom 7. Februar 2000, 9.240,50 EUR aufgrund der Rechnung vom 27. April 2000, 272,09 EUR, die am 20. Juli 2000 abgebucht wurden und 415,56 EUR aufgrund der Rechnung vom 14. Dezember 2000. Ab der dritten Lieferung hat der Kläger den Einzug „gestoppt". Die dritte Lieferung an den Kläger erfolgte per Nachnahme. Der Kläger setzte sich nun mit der K***** in Verbindung, die ihm einen Scheck über das Guthaben versprach, den der Kläger aber nicht erhalten hat. Mit Schreiben vom 13. August 2001 forderte der Rechtsvertreter des Klägers die Beklagte auf, die zu Unrecht vom Konto des Klägers eingezogenen Beträge zu retournieren. Weitere Schreiben folgten am 17. September 2001 und 19. November 2001. Mit Schreiben vom 26. November 2003 wurden schließlich sämtliche Vertragsbeziehungen mit der Beklagten „aus wichtigem Grund" aufgelöst.

Die weitere Feststellung des Erstgerichts, dass die Beklagte dem Kläger mit 15. Jänner 2002 auch noch einen Betrag von 11.162,27 EUR (153.596,16 S) verrechnete, wurde vom Berufungsgericht nicht übernommen.

Im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung finden sich noch folgende Feststellungen: Es sei anzunehmen, dass zumindest dem Geschäftsführer der Beklagten der zwischen dem Kläger und der K***** geschlossene Vergleich bekannt gewesen und dieser der Beklagten „übertragen" worden sei. Die Beklagte habe entweder von der K***** Zahlungen erhalten oder es sei ihr der Vergleich zur Gänze überbunden worden. Die handschriftliche Zusatzvereinbarung auf der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Betriebsvereinbarung habe sich auf die Produktlinie „Office-Line" bezogen. Die von der Beklagten an den Kläger gelieferten Produkte hätten vereinbarungsgemäß mit dem Vergleichsbetrag verrechnet werden müssen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das Erstgericht fest, dass die Forderungen und Pflichten, die die K***** gegenüber den Fachhändlern einging, an die Beklagte „übertragen" worden seien.

Im Übrigen führte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass der handschriftliche Zusatz auf der Vertriebspartnervereinbarung („Verrechnungsklausel") nach der Absicht der Parteien und den vorangehenden Vertragsgesprächen dahin auszulegen sei, dass sie sich auf die Produktlinie „Office-Line" bezogen habe. Die Einfügung der Klausel sei vom Geschäftsführer der Beklagten genehmigt worden, sodass keine Vollmachtsüberschreitung der Dienstnehmer der Beklagten vorgelegen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts mit Ausnahme der Feststellung, dass dem Kläger am 15. Jänner 2002 ein weiterer Betrag von 11.162,27 EUR verrechnet worden sei. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus: Der Beklagten seien entweder aufgrund eines Schuldbeitritts nach § 1406 ABGB oder einer Schuldübernahme nach § 1405 ABGB, der der Kläger konkludent zugestimmt habe, die Rechte und Pflichten, die die K***** gegenüber ihren Fachhändlern gehabt habe, übertragen worden, sodass dem Kläger ein unmittelbares Klagerecht gegen die Beklagte zustehe. Gegen einen Wechsel in der Person des Schuldners spreche hier aber, dass die K***** dem Kläger die Auszahlung eines Schecks für sein Guthaben bei ihr versprochen habe. Es verbleibe daher nur die Möglichkeit, dass ein Schuldbeitritt der Beklagten im Sinn des § 1406 ABGB zu dem zwischen dem Kläger und der K***** geschlossenen Vergleich erfolgt sei. Nach der Zweifelsregel des § 1406 Abs 2 ABGB hafte die Beklagte somit neben der K***** als bisherigen Schuldner. Der Vergleich sei in der zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffenen Vereinbarung nach dem festgestellten Sachverhalt dahin modifiziert worden, dass der Kläger Waren der Produktlinie „Office-Line" gegen Verrechnung (§ 1438 ABGB) mit seinen bis dahin geleisteten Zahlungen bis zur Höhe von 360.000 S beziehen könne. Die Abbuchung der Rechnungsbeträge von insgesamt 14.999,95 EUR im Wege des Lastschriftverkehrs sei somit entgegen der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung erfolgt. Dem Kläger stehe daher diesbezüglich ein Bereicherungsanspruch zu. Den Nachweis, eine Nichtschuld irrtümlich getilgt zu haben, habe er nicht zu erbringen, weil die wissentliche persönliche Zahlung einer Nichtschuld wegen Begleichung der Schuld durch Abbuchung vom Konto einer Zahlstelle nicht in Frage komme. Das rechtswidrige Verhalten der Beklagten sei ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung gewesen. Die Beklagte schulde daher dem Kläger die zu Unrecht im Lastschriftverfahren bezahlten Rechnungsbeträge von 14.999,95 EUR und auch den dem „Restguthaben" entsprechenden Betrag von 11.162,72 EUR (§ 1435 ABGB). Auf letzteren Teilbetrag nehme die Beklagte in ihrer Berufung überhaupt nicht Bezug, sodass sich nähere Ausführungen hiezu erübrigten.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts mit Ausnahme der Feststellung, dass dem Kläger am 15. Jänner 2002 ein weiterer Betrag von 11.162,27 EUR verrechnet worden sei. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus: Der Beklagten seien entweder aufgrund eines Schuldbeitritts nach Paragraph 1406, ABGB oder einer Schuldübernahme nach Paragraph 1405, ABGB, der der Kläger konkludent zugestimmt habe, die Rechte und Pflichten, die die K***** gegenüber ihren Fachhändlern gehabt habe, übertragen worden, sodass dem Kläger ein unmittelbares Klagerecht gegen die Beklagte zustehe. Gegen einen Wechsel in der Person des Schuldners spreche hier aber, dass die K***** dem Kläger die Auszahlung eines Schecks für sein Guthaben bei ihr versprochen habe. Es verbleibe daher nur die Möglichkeit, dass ein Schuldbeitritt der Beklagten im Sinn des Paragraph 1406, ABGB zu dem zwischen dem Kläger und der K***** geschlossenen Vergleich erfolgt sei. Nach der Zweifelsregel des Paragraph 1406, Absatz 2, ABGB hafte die Beklagte somit neben der K***** als bisherigen Schuldner. Der Vergleich sei in der zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffenen Vereinbarung nach dem festgestellten Sachverhalt dahin modifiziert worden, dass der Kläger Waren der Produktlinie „Office-Line" gegen Verrechnung (Paragraph 1438, ABGB) mit seinen bis dahin geleisteten Zahlungen bis zur Höhe von 360.000 S beziehen könne. Die Abbuchung der Rechnungsbeträge von insgesamt 14.999,95 EUR im Wege des Lastschriftverkehrs sei somit entgegen der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung erfolgt. Dem Kläger stehe daher diesbezüglich ein Bereicherungsanspruch zu. Den Nachweis, eine Nichtschuld irrtümlich getilgt zu haben, habe er nicht zu erbringen, weil die wissentliche persönliche Zahlung einer Nichtschuld wegen Begleichung der Schuld durch Abbuchung vom Konto einer Zahlstelle nicht in Frage komme. Das rechtswidrige Verhalten der Beklagten sei ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung gewesen. Die Beklagte schulde daher dem Kläger die zu Unrecht im Lastschriftverfahren bezahlten Rechnungsbeträge von 14.999,95 EUR und auch den dem „Restguthaben" entsprechenden Betrag von 11.162,72 EUR (Paragraph 1435, ABGB). Auf letzteren Teilbetrag nehme die Beklagte in ihrer Berufung überhaupt nicht Bezug, sodass sich nähere Ausführungen hiezu erübrigten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist entgegen dem - nicht näher begründeten - Ausspruch des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zulässig, weil die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, auf die das Berufungsgericht seine Ansicht stützt, dass eine wissentliche Zahlung einer Nichtschuld beim Abbuchungsauftrag nicht in Frage komme, (1 Ob 215/03d), nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Zudem haben die Vorinstanzen nicht berücksichtigt, dass dem österreichischen Recht - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechts - ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft fremd ist (RIS-Justiz RS0014024).

Die Revision ist im Sinn einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen auch berechtigt.

Die Feststellungen der Vorinstanzen darüber, dass der handschriftliche Zusatz auf der Vertriebspartnervereinbarung vom 17. 5. 1999 vom Geschäftsführer der Beklagten genehmigt wurde und sich nach dem Parteiwillen auf die Software „Office-Line" bezog, ist das Ergebnis der Würdigung der Vorinstanzen von Partei- und Zeugenaussagen. Die Feststellungen sind daher nicht der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (RIS-Justiz RS0017911) und können vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden. Die Revisionsausführungen, die zwischen den Streitteilen vereinbarte Schriftform schließe eine Rückgriff auf allfällige Zusagen der hiezu nicht bevollmächtigten Angestellten der Beklagten aus, weshalb der handschriftliche Zusatz unwirksam sei, geht nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, wonach dieser Zusatz mit dem Geschäftsführer der Beklagten abgesprochen worden war.

Die bisherigen Feststellungen führen aber dazu, dass der Vereinbarung der Streitteile, sofern nicht Schenkungsabsicht der Beklagten erweislich ist, kein nachvollziehbarer Rechtsgrund zugeordnet werden kann. Eine Leistungsverpflichtung ohne Rechtsgrund wäre aber ohne Rechtswirkungen, sodass die Beklagte dem Kläger überhaupt nichts liefern hätte müssen. Dennoch nahm der Kläger ihre Leistungen in Anspruch. Die seinerseits behauptete Rechtsgrundlosigkeit seiner Zahlungen hängt daher untrennbar mit der Frage des Rechtsgrunds für die Leistungen der Beklagten - Lieferung von „Office-Line"-Produkten - zusammen. Die Beklagte wäre selbst entreichert, könnte der Kläger das Entgelt für die ihm von der Beklagten gelieferten Produkte wieder zurückverlangen, die die Beklagte selbst entgeltlich von der K***** erwerben musste. Die Feststellungen der Vorinstanzen führen daher insoweit zu derzeit nicht lösbaren Widersprüchen.

Abgesehen von den genannten Ausnahmefällen, bei denen die Rechtsordnung ein Rechtsgeschäft vom Rechtsgrund löst, gibt es keine abstrakten Forderungen. Auch ein Schuldbekenntnis ist mangels Vorliegens eines Rechtsgrunds ohne rechtliche Wirkung (RIS-Justiz RS0014027). Selbst durch das konstitutive Anerkenntnis entsteht kein abstraktes Schuldverhältnis. Verpflichtungsgrund bleibt auch in diesem Fall der der behaupteten Schuld (RIS-Justiz RS0033001). Das konstitutive Anerkenntnis ist ein Kausalvertrag, dessen Rechtsgrund die Streitbereinigung ist. Ein Anerkenntnis kann daher keine konstitutive Wirkung entfalten, wenn die anerkannte Forderung nicht zuvor vom Anerkennenden ernsthaft bestritten oder bezweifelt wurde (SZ 74/80 - verstärkter Senat). Auch durch die Schuldübernahme oder den Schuldbeitritt wird der Rechtsgrund der übernommenen Schuld nicht berührt. Er ist für den Übernehmer derselbe wie für den Urschuldner (RIS-Justiz RS0033481). Die Schuldübernahme (der Schuldbeitritt) ist nur insoweit ein abstrakter Vertrag, als der Rechtsgrund zwischen dem Urschuldner und dem Übernehmer dem Gläubiger gegenüber abstrakt wird (SZ 48/55; 5 Ob 142/69).

Wie die vertraglichen Beziehungen der Beklagten und der K***** ausgestaltet waren und auf welcher rechtlichen Grundlage die Beklagte die zuvor von der K***** abgeschlossenen Kundenverträge abwickeln sollte, nachdem sich die K***** mit dem Vertrieb ihrer Produkte vom österreichischen Markt zurückgezogen hatte, blieb ungeklärt. Dies gilt auch für die allfällige Übernahme der Verpflichtungen der K***** aus dem mit dem Kläger geschlossenen Vergleich. Die Parteien erstatteten hiezu kein ausreichend präzises Vorbringen. Das Erstgericht traf insoweit eine (unbekämpfte) Negativfeststellung. Unbekämpft blieb auch die Ansicht des Berufungsgerichts, es komme im Verhältnis der Beklagten zur K***** nur eine Schuldübernahme oder eher noch ein Schuldbeitritt in Frage. Geht man von dieser rechtlichen Qualifikation aus, ist für den Kläger, der im vorliegenden Fall als Gläubiger auftritt, der Rechtsgrund des zwischen der Beklagten und der K***** geschlossenen Vertrags ohne Bedeutung, weil die Schuldübernahme oder der Schuldbeitritt der Beklagten ihm gegenüber insoweit - wie ausgeführt - abstrakt ist. Hingegen bedarf es einer nachvollziehbaren Erklärung, warum die K***** als Urschuldner verpflichtet gewesen sein sollte, dem Kläger kostenlos Produkte der „Office-Line" zu liefern. Ein solcher Rechtsgrund ist nicht erkennbar. Es steht im Gegenteil fest, dass sich die K***** dem Kläger gegenüber ausschließlich zur Lieferung von Produkten der Software „Classic-Line" gegen Verrechnung mit seinen an die K***** zu leistenden Zahlungen verpflichete. Andere Produkte - daher auch jene namens „Office-Line" - blieben ausdrücklich von der „kostenlosen" Lieferverpflichtung ausgenommen. Der Titel des der Streitbereinigung dienenden, im Rechtsstreit des Klägers mit der K***** geschlossenen Vergleichs erstreckte sich gerade nicht auf die „Office-Line"-Produkte. Für die Annahme, die K***** habe dem Kläger gegenüber durch die dann ohnehin nicht eingehaltene Zusage, ihm einen Scheck in Höhe seines aufgrund seiner Zahlungen aus dem Vergleich bestehenden „Guthabens" auszustellen, ein konstitutives Anerkenntnis betreffend eine Lieferverpflichtung oder eine Verpflichtung zur Auszahlung des „Restguthabens" abgegeben, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Eine solche Beurteilung müsste schon daran scheitern, dass ein vorangehender Streit des Klägers mit der K***** über das Bestehen einer derartigen Verpflichtung nicht einmal behauptet wurde. Durch den vom Berufungsgericht unbekämpft angenommenen Schuldbeitritt (oder die Schuldübernahme) der Beklagten lässt sich daher nicht schlüssig begründen, warum der Kläger berechtigt sein sollte, von der Beklagten die kostenlose Lieferung der Software namens „Office-Line" zu fordern.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist aber auch nicht nachvollziehbar, warum sich die Beklagte selbst zu einer - wie das Berufungsgericht meinte - „Modifizierung" des zwischen dem Kläger und der K***** geschlossenen Vergleichs dahin bereit erklärt haben sollte, dem Kläger Produkte der Software „Office-Line" gegen Verrechnung mit seinen an die K***** geleisteten Zahlungen zu liefern. Die im Rahmen der Beweiswürdigung deponierte Vermutung des Erstgerichts, die Beklagte habe allenfalls den von der K***** vereinnahmten Vergleichsbetrag erhalten, entbehrt nach dem bisherigen Akteninhalt jeder Grundlage. Warum sollte die K***** ihrem neuen Zwischenhändler 26.162,22 EUR (360.000 S) zahlen, ohne dass der Kläger je an die K***** oder an die Beklagte wegen der Lieferung von „Classic-Line"-Produkten herangetreten war? Nach dem derzeit bekannten Sachverhalt ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte dem Kläger die bei ihr bestellten Produkte „Office-Line" gratis hätte liefern müssen, wenn man den von den Vorinstanzen angenommenen Vertragswillen der Streitteilen unterstellt, die Beklagte habe dem Kläger den Bezug dieser Produkte gegen Verrechnung mit dem (nicht ihr, sondern der K***** zugekommenen) Vergleichsbetrag zugesagt. Das Vorliegen einer Schenkung hat der Kläger aber nicht behauptet. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, warum ein Handelsunternehmen bereit sein sollte, einem Kunden alle bestellten Produkte bis zu einem Gegenwert von 26.162,22 EUR schenken zu wollen. Sowohl nach dem Vorbringen des Klägers als auch nach den Feststellungen der Vorinstanzen bleibt daher offen, warum sich die Beklagte bereit gefunden haben sollte, dass - wie der Kläger behauptete - „sämtliche Zahlungen aus dem Guthaben erfolgen, das bei der K***** aus dem Vergleich besteht".

Der Bereicherungskläger hat alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage, bei der irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld (§ 1431 ABGB) daher insbesondere die Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung zu beweisen (RIS-Justiz RS0033564; 7 Ob 18/95). Eine im Lastschriftverfahren erfolgte Zahlung ist mit dem Fall vergleichbar, in dem die Zahlung aufgrund einer abstrakten Garantie erfolgt, dem aus der Garantie Begünstigten in Wahrheit aber kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zusteht. Auch hier stehen dem Auftraggeber - in analoger Anwendung des § 1431 ABGB - Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger der Leistung zu. Auch in einem solchen Fall hat der einen Bereicherungsanspruch behauptende und daher die Rückzahlung fordernde Kläger zu beweisen, dass die Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erfolgte, die in Wirklichkeit nicht bestand. Für den zwischen dem Bezogenen und dem Lastschrifteinreicher stattfindenden Bereicherungsausgleich greifen dieselben Beweislastregeln ein wie bei der Geltendmachung aller übrigen Bereicherungsansprüche. Derjenige, der sich auf eine ungerechtfertigte Bereicherung des Zahlungsempfängers beruft, hat nachzuweisen, dass die Vermögensverschiebung zu Unrecht oder gar missbräuchlich stattfand (1 Ob 215/03d = JBl 2005, 100 [Dullinger] mwN). Daraus ergibt sich, dass hier hinsichtlich jenes Teils der Klageforderung, die sich auf die von der Beklagten im Lastschriftverfahren eingehobenen Entgelte bezieht, die rechtserzeugenden Tatsachen fehlen, aus denen abzuleiten ist, dass der Kläger Anspruch auf eine im Verhältnis zur Beklagten unentgeltliche Leistung hatte und daher eine Nichtschuld zahlte. Die bloße Berufung auf die Vertriebspartnervereinbarung und deren Zusatz sagt über den Rechtsgrund des Vertragsverhältnisses nichts aus.Der Bereicherungskläger hat alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage, bei der irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld (Paragraph 1431, ABGB) daher insbesondere die Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung zu beweisen (RIS-Justiz RS0033564; 7 Ob 18/95). Eine im Lastschriftverfahren erfolgte Zahlung ist mit dem Fall vergleichbar, in dem die Zahlung aufgrund einer abstrakten Garantie erfolgt, dem aus der Garantie Begünstigten in Wahrheit aber kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zusteht. Auch hier stehen dem Auftraggeber - in analoger Anwendung des Paragraph 1431, ABGB - Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger der Leistung zu. Auch in einem solchen Fall hat der einen Bereicherungsanspruch behauptende und daher die Rückzahlung fordernde Kläger zu beweisen, dass die Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erfolgte, die in Wirklichkeit nicht bestand. Für den zwischen dem Bezogenen und dem Lastschrifteinreicher stattfindenden Bereicherungsausgleich greifen dieselben Beweislastregeln ein wie bei der Geltendmachung aller übrigen Bereicherungsansprüche. Derjenige, der sich auf eine ungerechtfertigte Bereicherung des Zahlungsempfängers beruft, hat nachzuweisen, dass die Vermögensverschiebung zu Unrecht oder gar missbräuchlich stattfand (1 Ob 215/03d = JBl 2005, 100 [Dullinger] mwN). Daraus ergibt sich, dass hier hinsichtlich jenes Teils der Klageforderung, die sich auf die von der Beklagten im Lastschriftverfahren eingehobenen Entgelte bezieht, die rechtserzeugenden Tatsachen fehlen, aus denen abzuleiten ist, dass der Kläger Anspruch auf eine im Verhältnis zur Beklagten unentgeltliche Leistung hatte und daher eine Nichtschuld zahlte. Die bloße Berufung auf die Vertriebspartnervereinbarung und deren Zusatz sagt über den Rechtsgrund des Vertragsverhältnisses nichts aus.

Schon deshalb kann auch nicht beurteilt werden, ob sich die Beklagte schuldhaft vertragswidrig verhielt und dem Kläger einen Vermögensschaden zugefügt hat, der nach den Behauptungen des Klägers im Differenzbetrag der von seinem Firmenkonto abgebuchten Beträge und seinen Zahlungen an die K***** bestehen soll. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers auf dieses „Restguthaben" im Sinn des § 1435 ABGB, den offenbar das Berufungsgericht unterstellt, kommt nicht in Betracht, weil nicht die Beklagte, sondern die K***** Empfängerin des Vergleichsbetrags war und nicht erkennbar ist, warum die Beklagte durch die im Vergleich mit der K***** vereinbarten Zahlungen des Klägers bereichert sein sollte. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in ihrer Berufung auf diesen Teilbetrag in ihrem Rechtsmittel überhaupt nicht Bezug genommen, sind aktenwidrig. In der Berufung wurde vielmehr gerügt, dass zum behaupteten Vertragsrücktritt des Klägers keinerlei Feststellungen getroffen worden seien. Zudem berief sich die Beklagte auf Punkt 11.1. der Vertriebspartnervereinbarung, wonach ohnehin jeder Vertragspartner die Vereinbarung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahrs aufkündigen könne. Daher sei unerfindlich, warum der vermeintliche Vertragsrücktritt des Klägers die behauptete Rechtsfolge, nämlich seinen Anspruch auf Zahlung seines „Restguthabens" bei der K***** auslösen sollte, wäre es doch auch der Beklagten freigestanden, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger mit Wirksamkeit noch vor dessen Rücktrittserklärung aufzukündigen. Abgesehen davon, dass tatsächlich im bisherigen Verfahren unerörtert blieb, wodurch dem Kläger durch die sofortige Vertragsauflösung ein Schaden verursacht worden sei, übersieht das Berufungsgericht, dass das Erstgericht auch diesen Teilbetrag offenbar deshalb zuerkannte, weil es festgestellt hatte, dass auch dieser Betrag (153.596,16 S = 11.162,27 EUR) dem Kläger von der Beklagten verrechnet worden sei. Diese Feststellung wurde aber von der Beklagten bekämpft und vom Berufungsgericht ausdrücklich nicht übernommen.Schon deshalb kann auch nicht beurteilt werden, ob sich die Beklagte schuldhaft vertragswidrig verhielt und dem Kläger einen Vermögensschaden zugefügt hat, der nach den Behauptungen des Klägers im Differenzbetrag der von seinem Firmenkonto abgebuchten Beträge und seinen Zahlungen an die K***** bestehen soll. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers auf dieses „Restguthaben" im Sinn des Paragraph 1435, ABGB, den offenbar das Berufungsgericht unterstellt, kommt nicht in Betracht, weil nicht die Beklagte, sondern die K***** Empfängerin des Vergleichsbetrags war und nicht erkennbar ist, warum die Beklagte durch die im Vergleich mit der K***** vereinbarten Zahlungen des Klägers bereichert sein sollte. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in ihrer Berufung auf diesen Teilbetrag in ihrem Rechtsmittel überhaupt nicht Bezug genommen, sind aktenwidrig. In der Berufung wurde vielmehr gerügt, dass zum behaupteten Vertragsrücktritt des Klägers keinerlei Feststellungen getroffen worden seien. Zudem berief sich die Beklagte auf Punkt 11.1. der Vertriebspartnervereinbarung, wonach ohnehin jeder Vertragspartner die Vereinbarung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahrs aufkündigen könne. Daher sei unerfindlich, warum der vermeintliche Vertragsrücktritt des Klägers die behauptete Rechtsfolge, nämlich seinen Anspruch auf Zahlung seines „Restguthabens" bei der K***** auslösen sollte, wäre es doch auch der Beklagten freigestanden, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger mit Wirksamkeit noch vor dessen Rücktrittserklärung aufzukündigen. Abgesehen davon, dass tatsächlich im bisherigen Verfahren unerörtert blieb, wodurch dem Kläger durch die sofortige Vertragsauflösung ein Schaden verursacht worden sei, übersieht das Berufungsgericht, dass das Erstgericht auch diesen Teilbetrag offenbar deshalb zuerkannte, weil es festgestellt hatte, dass auch dieser Betrag (153.596,16 S = 11.162,27 EUR) dem Kläger von der Beklagten verrechnet worden sei. Diese Feststellung wurde aber von der Beklagten bekämpft und vom Berufungsgericht ausdrücklich nicht übernommen.

Im Zusammenhang mit der Anspruchshöhe verweist die Revision zu Recht auch noch auf eine weitere, von ihr schon in erster Instanz aufgezeigte und von den Vorinstanzen nicht beachtete Ungereimtheit: Nach dem vom Kläger mit der K***** geschlossenen Vergleich sollten vom Kläger in Hinkunft bezogene Software der Produktlinie „Classic-Line" mit dem (höheren) Endkundenpreis mit den Vergleichszahlungen des Klägers aufgerechnet werden. Der Kläger hat aber seine Klageforderung nach den (niedrigeren) Einzelhändlereinkaufspreisen der von ihm bei der Beklagten bezogenen Produkte berechnet. Wie sich der strittige handschriftliche Zusatz auf der Vertriebspartnervereinbarung, den die Vorinstanzen im Sinn des Klägers ausgelegt haben, mit dieser Bestimmung des Vergleichs (Endkundenpreis) in Einklang bringen lassen soll, blieb unerörtert und lässt sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht nachvollziehen.

Die Frage, ob der Kläger die Lieferungen der Beklagten tatsächlich irrtümlich bezahlt hat oder ob er nicht allenfalls doch mit den Zahlungen die Ungewissheit, welche Softwareprodukte er nun tatsächlich von der Beklagten kostenlos beziehen könne, beseitigen wollte, ist ebenfalls noch nicht abschließend geklärt. Denn es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Kläger überhaupt keinen Anlass daran zu zweifeln hatte, dass sich die K***** entgegen dem unmissverständlichen Wortlaut des Vergleichs bereitfinden werde, ihm - sei es direkt oder auch im Wege der Beklagten - eine andere Software als die im Vergleich genannte kostenlos zukommen zu lassen. Zudem fällt auf, dass der Kläger die Beklagte nach dem Inhalt der Vertriebspartnervereinbarung vom 17. 5. 1999 (ohne Einschränkung, etwa auf Lieferungen bis zur Höhe des Vergleichsbetrags) ermächtigte, fällige Zahlungen mittels Bankeinzug einzuziehen und dass in diese Vereinbarung alle hiezu erforderlichen Daten (Kontonummer, Bankleitzahl, Geldinstitut) aufgenommen wurden. Es ist unklar, wie diese Ermächtigung zu verstehen ist, sollte doch nach dem Standpunkt des Klägers überhaupt nichts zu zahlen sein, weil alle Lieferungen zunächst mit dem Guthaben verrechnet werden sollten. Vor allem aber ist den Feststellungen der Vorinstanzen keine plausible Erklärung dafür zu entnehmen, warum der Kläger über ein Jahr lang (vom 29. 10. 1999 bis 14. 12. 2000) weder auf die Rechnungen, in denen die Beklagte auf den Bankeinzug hingewiesen hat, noch auf die insgesamt fünf Abbuchungen reagiert hat. Durch die hiezu in gewissem Widerspruch stehende Feststellung, der Kläger habe „den Einzug ab der dritten Lieferung gestoppt", wird die unbekämpfte Feststellung, dass insgesamt 14.999,95 EUR vom Firmenkonto des Klägers während eines Zeitraums von über einem Jahr abgebucht wurden, nicht relativiert. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass der Kläger die Einzugsermächtigung längst widerrufen hätte können, wäre er von der Unrechtmäßigkeit der Vorgangsweise der Beklagten überzeugt gewesen. In diesem Zusammenhang rügt die Beklagte auch zutreffend, dass ihr Vorbringen, der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, eine Rückbuchung auf sein Konto zu veranlassen, ungeprüft blieb.

Der Oberste Gerichtshof führte zwar in der Entscheidung 1 Ob 215/03d (JBl 2005, 100 [Dullinger]) aus, dass nach der dort gegebenen Sachlage die wissentliche persönliche Zahlung einer Nichtschuld nicht in Frage komme, sei doch die Schuld im Wege der Abbuchung vom Konto einer Zahlstelle beglichen worden. Nach dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt erfolgten die Abbuchungen aber lediglich innerhalb eines Zeitraums von etwas über zwei Monaten. Vor allem aber unterscheidet sich der dort zu beurteilende Fall von dem hier vorliegenden dadurch, dass der Bereicherungsklägerin die den Abbuchungen zugrunde liegenden Rechnungen über angebliche Warenbestellungen gar nicht zugekommen waren, sodass durchaus plausibel war, warum die Klägerin nicht sofort nach der ersten Abbuchung mit einem Widerruf der Einzugsermächtigung reagierte. Zudem war letztlich die Frage des Irrtums bei der Zahlung gar nicht entscheidend, weil die Klage mangels eines Nachweises, dass die Schuld in Wirklichkeit gar nicht bestanden habe, abgewiesen wurde. Eine generelle Aussage dahin, dass ein Irrtum bei der Zahlung unter allen Umständen ausgeschlossen sei, wenn diese im Zug eines Lastschriftverfahrens erfolge, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob der Entreicherte überhaupt die Möglichkeit hatte, auf die buchhalterischen Vorgänge rechtzeitig Einfluss zu nehmen.

Hatte der Schuldner Zweifel über den Bestand der Schuld und dennoch geleistet, so ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn die Zahlung den rechtsgeschäftlichen Zweck hatte, einen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen. Wenn der Schuldner in einem solchen Fall vermeiden will, dass die Zahlung in diesem Sinn ausgelegt wird, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf § 1431 ABGB ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0033612). Durfte die Zahlung aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden, ist die Rückforderung nicht mehr zulässig (7 Ob 18/95). Da ungeklärt ist, warum der Kläger der Beklagten eine - uneingeschränkte - Einzugsermächtigung erteilte und dann auf die von ihr veranlassten Abbuchungen von seinem Konto über ein Jahr lang nicht reagierte, kann ein Irrtum des Klägers bei den Zahlungen nicht als zweifelsfrei feststehend und ein schlüssiges Anerkenntnis des Klägers nicht als jedenfalls ausgeschlossen angesehen werden.Hatte der Schuldner Zweifel über den Bestand der Schuld und dennoch geleistet, so ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn die Zahlung den rechtsgeschäftlichen Zweck hatte, einen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen. Wenn der Schuldner in einem solchen Fall vermeiden will, dass die Zahlung in diesem Sinn ausgelegt wird, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf Paragraph 1431, ABGB ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0033612). Durfte die Zahlung aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden, ist die Rückforderung nicht mehr zulässig (7 Ob 18/95). Da ungeklärt ist, warum der Kläger der Beklagten eine - uneingeschränkte - Einzugsermächtigung erteilte und dann auf die von ihr veranlassten Abbuchungen von seinem Konto über ein Jahr lang nicht reagierte, kann ein Irrtum des Klägers bei den Zahlungen nicht als zweifelsfrei feststehend und ein schlüssiges Anerkenntnis des Klägers nicht als jedenfalls ausgeschlossen angesehen werden.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die aufgezeigten Fragen - insbesondere welcher Rechtsgrund der Vereinbarung auf Lieferung von Softwareprodukten gegen Verrechnung mit dem der K***** bezahlten Vergleichsbetrag zugrunde lag, warum der Kläger seinen Händlereinkaufspreis und nicht den Endkundenpreis mit dem Vergleichsbetrag verrechnet haben will, warum er der Beklagten ohne jede Einschränkung eine Einzugsermächtigung erteilte und warum er trotz der in den Rechnungen enthaltenen Hinweisen auf den Bankeinzug und trotz der wiederholten Abbuchungen im Lastschriftverfahren die Einzugsermächtigung längere Zeit hindurch nicht widerrief und nichts gegen die Abbuchungen unternahm - mit den Parteien zu erörtern und zu diesen Fragen hinreichend klare Feststellungen zu treffen haben. Es wird weiters mit dem Kläger die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs, auf den er offenbar sein Begehren auf Auszahlung des „Restguthabens" gründen wollte, im dargestellten Sinn zu erörtern und ihm auch insoweit zu einem schlüssigen Vorbringen zu veranlassen haben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E78832

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00152.05D.1006.000

Im RIS seit

05.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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